nd-aktuell.de / 22.05.2013 / Ratgeber / Seite 28

Das Minus muss nicht gezahlt werden

Prepaid-Handyverträge

Gerät ein Prepaid-Vertrag fürs Handy ins Minus, müssen die Kunden diese Schulden selbst dann nicht bezahlen, wenn der Anbieter das im Kleingedruckten des Vertrags fordert. Entsprechende Klauseln erklärten die Landgerichte München I und Frankfurt am Main für unwirksam, wie die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf mitteilte. Die Urteile gegen die b2c.de GmbH (discotel) und die SIMply Communication GmbH (simply) sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

Kunden zahlen bei Prepaid-Tarifen im Voraus Geld auf ein Guthabenkonto ein. Ist das Guthaben aufgebraucht, ist bis zu einer weiteren Aufladung kein Anruf mehr möglich. Da die anfallenden Kosten damit begrenzt werden können, eignen sich Prepaid-Verträge vor allem für Minderjährige und alle Verbraucher, die auf ihr Geld gut aufpassen müssen oder wollen. Für Minderjährige ist eine Prepaid-Card überaus optimal, um überzogene Kosten zu verhindern und eine Kostenübersicht zu erleichtern. Der Nutzer kann also nicht in ein unbeabsichtigtes Minus geraten.

In den Geschäftsbedingungen einiger Anbieter fand sich nach Angaben der klagenden Verbraucherzentrale jedoch ein Passus, nach dem durchaus Schulden auf dem Konto entstehen könnten, die der Kunde unverzüglich auszugleichen habe.

In den beiden Musterprozessen gegen simply und discotel stellten die Richter der Landgerichte München I (Az. 12 O 16908/12) und Frankfurt am Main (Az. 2-24 O 231/12) übereinstimmend fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Kunden dürften davon ausgehen, dass sie »die volle Kostenkontrolle« haben, so die Richter unisono.

In Zukunft solle wieder sichergestellt sein, dass kein weiterer Anruf mehr möglich ist, wenn die Guthabenkarte leer ist.