Zwei Gutachten notwendig

Änderung des Geschlechts

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Die amtliche Feststellung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit erfordert zwingend zwei Sachverständigengutachten. Die Gutachten müssten darlegen, dass sich das Zugehörigkeitsgefühl der betroffenen Person zum neuen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit im Laufe des Lebens nicht mehr ändere und die betroffene Person seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben, hieß es im am 17. April 2013 veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 15 W 511/11).

Geklagt hatte eine 58-jährige Frau, die ursprünglich ein Mann war. Zwei Jahre vor ihrer Geschlechtsumwandlung hatte sie in einem ersten Verfahren ihren Vornamen ändern lassen. Dafür hatte sie zwei Sachverständigengutachten einholen müssen. In dem zweiten Verfahren zur gerichtlichen Bestätigung ihres geänderten Geschlechts verwies sie auf diese Expertisen und verweigerte die erneut angeordnete Begutachtung.

Das OLG Hamm wies den Antrag der Frau zurück. Das Transsexuellengesetz sehe vor, dass sowohl für die Änderung des Vornamens als auch für die Feststellung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit jeweils zwei Sachverständigengutachten einzuholen seien, so die Richter. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Änderungen nicht immer in einem Verfahren erfolgten. Sichere Rückschlüsse darauf, dass die Feststellungen der früheren Gutachten weiterhin Bestand hätten, seien auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen geschlechtsumwandelnden Operation aufgrund des Zeitablaufs nicht möglich, heißt es in dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.

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