Welche Studienkosten steuerlich absetzbar?

Jobben im Studium (Teil 3 und Schluss)

In einer dreiteiligen Serie »Jobben im Studium« stellte unser Autor Joachim Holstein, Berater für studentische Steuerfragen beim AStA der Universität Hamburg, zum Semesterstart die wichtigsten steuerlichen Regelungen vor, die Studierende beachten müssen: Teil 1 am 8. Mai, Teil 2 am 15. Mai, heute Teil 3 und Schluss.

Bei einem Studium als erster Ausbildung nach dem Schulabschluss sind die Kosten im Hauptvordruck der Steuererklärung in Zeile 47 unter »Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung« einzutragen. Jeder Euro bis zur Obergrenze von 6000 Euro pro Jahr wirkt sich auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens aus.

Bei einem als Zweitausbildung anerkannten Studium muss zunächst geklärt werden, ob es voraussichtlich in die Selbstständigkeit führt (dann werden die Kosten in die Anlage EÜR eingetragen und als Betriebsausgaben bezeichnet) oder ob eine abhängige Beschäftigung angestrebt wird (dann sind die Kosten in die Anlage N einzutragen und heißen Werbungskosten).

Nur bei der Anlage EÜR wirken sich die Ausgaben schon ab dem ersten Euro aus, denn bei der Anlage N berücksichtigt das Finanzamt pauschal und ohne besondere Eintragungen 1000 Euro für berufliche Ausgaben: wer dort Studienkosten von 1200 Euro als einzige Ausgabe einträgt...


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