nd-aktuell.de / 22.05.2013 / Ratgeber / Seite 24

Wärmelieferung

Neues Mietrecht seit 1. Mai 2013 (Teil 4)

Am 1. Mai 2013 traten mit dem Mietrechtsänderungsgesetz eine Reihe neuer Regelungen für Mieter und Vermieter in Kraft.

Erstmals wird eine Regelung zur gewerblichen Wärmelieferung (Wärmecontracting) ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen (Paragraf 556c). Das Anliegen besteht darin, dass spezialisierte Unternehmen in die Modernisierung von Heizungsanlagen investieren und diese dann wirtschaftlich betreiben. Die Kosten schlagen sich im Wärmepreis nieder. Der Vermieter spart Investitionskosten, der Mieter profitiert - so sollte es sein - infolge geringeren Energieverbrauchs bei Heiz- und Warmwasserkosten.

Bisher war die Umstellung der Beheizung von der Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung allerdings sowohl für die Vermieter als auch für die Mieter mit Risiken verbunden. So konnten Vermieter bei Altmietverträgen nicht immer die gesamten Kosten der Wärmelieferung auf den Mieter umlegen. Und Mieter mussten unter Umständen auch ohne einen individuell spürbaren Energiespareffekt höhere Heizkosten bezahlen.

Nun erhält der Vermieter einen rechtssicheren Anspruch auf die Umstellung und auf die Umlage der Kosten. Der Mieter hat die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten nur zu tragen, wenn die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung seitens des Vermieters nicht übersteigen (Warmmietenneutralität).

Wenn der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung bereits mindestens 80 Prozent beträgt, kann sich der Wärmelieferant auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken.

Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen. Außerdem wird die Bundesregierung ermächtigt, durch eine Verordnung Vorschriften zu erlassen.

Fortsetzung im nächsten nd-ratgeber.
Infoblätter mit den neuen Regelungen sind in der Geschäftsstelle des Mietervereins Dresden und Umgebung e.V. erhältlich oder auf der Homepage (www.mieterverein-dresden.de[1]) abrufbar.

Links:

  1. http://www.mieterverein-dresden.de