Verzicht auf Ansprüche gilt auch für Urlaub

Rechtsfrage

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Erfurt (AFP/nd). Verzichtet ein Beschäftigter in einem Gerichtsvergleich auf jegliche weiteren Ansprüche, so gilt dies auch für eine noch ausstehende Abgeltung für nicht genommenen Urlaub, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt klar. (Az: 9 AZR 844/11)

Der Kläger war 2009 entlassen worden. Auf seine Kündigungsschutzklage einigte er sich mit dem Arbeitgeber auf einen Vergleich: Gegen eine Abfindung von 11 500 Euro sollten alle bestehenden Ansprüche abgegolten sein. Später rechnete der Arbeitnehmer nach, dass er wegen längerer Krankheit zwischen 2006 und 2008 keinen Urlaub nehmen konnte und forderte noch eine Urlaubsabgeltung von 10 657 Euro zu. Das BAG wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer habe in dem Vergleich auf seine Ansprüche verzichtet. Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub vorab sei zwar unzulässig, rückwirkend sei diese aber möglich, urteilten die Richter.

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