nd-aktuell.de / 12.06.2013 / Kultur / Seite 25

Die »Sollbruchstellen« im Haus

Urteile zum Thema Türen und Fenster

Sie sind gewissermaßen die »Sollbruchstellen« einer Immobilie: Lärm, Gerüche und Wasser können am ehesten durch Fenster und Türen in eine Immobilie eindringen und so großen Schaden verursachen oder zumindest eine Belästigung für Betroffene darstellen. Das ist nie vollständig zu vermeiden, denn Häuser brauchen schließlich Öffnungen.

Deutsche Zivilgerichte haben es immer wieder mit dem Thema Fenster und Türen zu tun. In der Regel müssen die bau-, miet- und nachbarrechtlichen Umstände eines konkreten Falles geprüft werden. Auf einige Fälle verweist der Infodienst Recht & Steuern der Landesbausparkassen.

Absolute Einbruchsicherheit?

Eine Firma versprach im Werbeprospekt, dass es bei ihren Produkten »nichts zu knacken« gebe. Ein Hausbesitzer-Ehepaar erteilte dem Unternehmen den Auftrag - und war bass erstaunt, als einige Jahre später dennoch erfolgreich eingebrochen wurde. Der Schaden betrug rund 17 000 Euro. Vor dem Landgericht Bonn (Az. 13 O 365/09) kämpfte das Ehepaar darum, Hersteller und Handwerksfirma müssten das Diebesgut ersetzen. Sie hätten schließlich ihr Versprechen nicht eingelöst. Die Richter: Eine Garantie gegen Einbruch gebe es grundsätzlich nicht, die Vertragspartner hätten eine solche auch nicht geleistet.

Manchmal wird eine Wohnungstür auch ganz offiziell aufgebrochen - nämlich von Polizei oder Feuerwehr. So im Falle einer Mieterin, die eingeschlafen war und deswegen das Klingeln ihrer Tochter nicht hörte. Die rief die Feuerwehr, die die Tür aufbrach. Der Sachschaden betrug knapp 1200 Euro. Eigentümer und Mieterin stritten nun darum, wer dafür aufkommen müsse. Das Amtsgericht Halle (Az. 93 C 2078/09) entschied, die Mieterin habe keine Pflichtverletzung begangen und müsse deshalb keinen Schadenersatz leisten.

Immer wieder wird vor Gerichten darüber gestritten, wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt. Häufig leisten Versicherungen nur in eindeutig nachgewiesener Fallkonstellation Schadenersatz. Nach herrschender Rechtsprechung erfordert das Einbrechen eine Gewalteinwirkung gegen Gebäudeteile. Das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 76/10) musste die Frage klären, ob auch ein herumliegender Holzkeil, mit dem die Eindringlinge möglicherweise die Tür offen hielten, als ein Einbruchsignal gewertet werden kann. Das sei nicht der Fall, hieß es im Urteil. Mit üblichen Werkzeugen wie Dietrich, Draht oder ähnlichem sei ein Holzkeil nicht zu vergleichen.

Instandhaltungskosten

Wenn in der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft vorgesehen ist, dass die Gemeinschaft die Kosten für die laufende Instandhaltung der Fenster begleichen muss, dann kann dies nicht ohne Weiteres per Mehrheitsbeschluss rückgängig gemacht werden. Das stellte der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 33/09) in letzter Instanz fest. Eine Gemeinschaft in Baden-Württemberg hatte versucht, die Kosten auf die jeweiligen Eigentümer abzuwälzen. So könne die Teilungserklärung nicht interpretiert werden, beschlossen die Richter, zumal nicht einmal eine entsprechende Öffnungsklausel im Vertrag vorgesehen gewesen sei.

Die Klausel in einem Mietvertrag, wonach Fenster und Türen beim Auszug weiß zu streichen seien, kann einen Mieter unangemessen benachteiligen und deswegen ungültig sein. So der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 198/10). Hintergrund des Grundsatzurteils: Wenn der Mieter wisse, dass er am Ende die Wohnung in einer bestimmten Farbe zurückgeben müsse, raube ihm das schon während der Laufzeit des Vertrages den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum. Ein kostenbewusster Mieter fühle sich dann gehemmt, die von ihm eigentlich gewünschte andere Farbe zu wählen.