Anspruch auf Hartz IV bei beiden Eltern

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Kassel (epd/nd). Kinder getrennt lebender Paare können bei beiden Elternteilen Hartz-IV-Leistungen beanspruchen. Auch für längere Besuche beim Vater haben sie ein Recht auf Hilfeleistungen, entschied das Bundessozialgericht am Mittwoch. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwölf Stunden bilde das Kind mit seinem Vater eine vorübergehende Bedarfsgemeinschaft. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Junge geklagt. Er stand von 2005 bis 2008 ebenso wie seine getrennt lebenden Eltern im Hartz-IV-Bezug.

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