nd-aktuell.de / 26.06.2013 / Ratgeber / Seite 28

Fahrprobe bei Senioren von Behörde zu Recht angeordnet

Verkehrsrecht

Um die Fahrtauglichkeit älterer Verkehrsteilnehmer zu prüfen, haben Behörden die Möglichkeit, eine offizielle Fahrprobe anzuordnen. Diese Maßnahme stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar und ist für Senioren weniger belastend als die Teilnahme an einem Medizinisch-Psychologischen Gutachten (MPU), urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 22. Mai 2013 (Az. 6 L 299/13).

Eine Altersdiskriminierung stellt eine solche Überprüfung der Fahrfertigkeiten nach Einschätzung der Deutschen Anwaltshotline nicht dar. Ältere Verkehrsteilnehmer mit langer Fahrpraxis können Leistungsminderungen zum Teil durch ihre Erfahrung wettmachen, und nicht jeder altersbedingte Abbau bietet einen Anlass zum Entzug des Führerscheins.

Im verhandelten Fall hatten die Richter entschieden, dass die Probefahrt geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. Hier zeige sich, ob im Einzelfall durch Ausfallerscheinungen ein Fahrverbot unvermeidbar sei.

Der Betroffene legte Einspruch gegen die Verwertbarkeit der Fahrprobe ein, weil er sich durch die aufgrund seines Alters angeordnete Probefahrt diskriminiert fühlte. Der Mann unterstellte allen Beteiligten an der Probefahrt - vom prüfenden Polizeibeamten bis zum Verkehrspsychologen - eine vorgefasste Meinung.

Die Testfahrt hatte tatsächlich erhebliche Beanstandungen ergeben. So hatte etwa erst der Eingriff des begleitenden Fahrlehrers das Überfahren einer roten Ampel verhindert, was der Prüfling jedoch nicht als Fehlverhalten einstufte.