nd-aktuell.de / 01.07.2013 / Kommentare / Seite 10

Patente Lösung

Steffen Schmidt über Profite mit Lebewesen

Wenn ein neues Gesetz beim Bauernverband, beim Verband der Pflanzenzüchter und bei Greenpeace auf Zustimmung stößt, ist man nach den bisherigen Querelen um Patente auf Pflanzenzüchtungen wohl nicht grundlos verwirrt. Ein vergangene Woche vom Bundestag beschlossener Gesetzentwurf, der dieses überraschend einmütige Echo hervorrief, verbietet die Patentierung von Tieren und Pflanzen aus konventioneller Züchtung. Damit sind nicht nur die Züchtungsverfahren selbst nicht patentierbar, auch die auf diese Weise gezüchteten Tiere und Pflanzen dürfen nicht patentiert werden. Damit folgt das deutsche Parlament zumindest teilweise den Forderungen von Naturschützern und Landwirten, die seit Jahren verlangen, Patente auf lebende Organismen zu verbieten. Das Bündnis »Keine Patente auf Saatgut« begrüßte die Entscheidung des Bundestages.

Die Neuregelung hat aber auch Schwächen. Zum einen bindet sie nur das deutsche Patentamt, das bislang ohnehin kaum entsprechende Anträge zu bearbeiten hatte. Für das bei Biopatenten weit wichtigere Europäische Patentamt ist die Regelung nicht bindend, auch wenn Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU) sich davon eine »Signalwirkung für die europäische Patenterteilungspraxis« verspricht. Vorerst bleibt das Patent des US-Konzerns Monsanto auf eine konventionell gezüchtete Brokkoli-Sorte unberührt.

Zum anderen erfasst das Gesetz weder die Produkte aus neu gezüchteten Pflanzen oder Tieren noch gentechnische Veränderungen. Damit käme das deutsche Recht nämlich in Widerspruch zur EU-Biopatentrichtlinie, die allerdings in der Vergangenheit auch den Beifall der meisten Bundestagsparteien fand.

Bis zu einem Ende der Patentierbarkeit von Lebewesen ist also noch ein weiter Weg. Die großen Saatgut- und Agrochemiekonzerne werden sich diese Möglichkeit zur Gewinnmehrung auch nicht so leicht wegnehmen lassen. Denn anders als beim Sortenrecht bietet das Patentrecht weitgehende Eingriffsmöglichkeiten des Patentinhabers beim Anwender.