Was allerdings nur wenige wissen, Erben mit niedrigen Freibeträgen - und damit verbunden oftmals hohen Steuersätzen - müssen im Todesfall auf die ausgezahlte Versicherungsleistung Erbschaftssteuer zahlen. Wie Versicherte diese Klippe umschiffen können, erklärt die Vorsorgeexpertin Tatjana Höchstödter von ERGO.
Eine Lebensversicherung ist häufig auch als finanzielle Absicherung für denjenigen gedacht, der nach dem Tod des Angehörigen oder Partners zurückbleibt. »Was vielen nicht bekannt ist: Bei einer ungünstiger Vertragsgestaltung kann die fällige Erbschaftssteuer die ausgezahlte Versicherungssumme schmälern«, erklärt die ERGO-Expertin. Denn erhält nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern eine andere Person eine Leistung, unterliegt diese immer der Erbschafts- oder Schenkungssteuer - egal, ob ein Bezugsrecht vereinbart wurde oder nicht. Besonders bitter ist das, wenn die Versicherung vor allem dazu bestimmt war, Hinterbliebene abzusichern.
Das Problem betrifft nicht alle Erben oder sonstige Begünstigte in gleichem Umfang. Für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner gelten relativ hohe Freibeträge von 500 000 Euro, bei Kindern sind es immerhin 400 000 Euro. »Da die Versicherungssummen in der Regel nicht wesentlich höher sind als diese Freibeträge, ergeben sich hier für die Erben kaum finanzielle Einbußen. Allerdings gibt es Fälle, in denen die Erbschaftssteuer zum Problem werden kann«, so Tatjana Höchstödter. Unverheiratete Paare, also Personen der Steuerklassen II und III, sowie Geschwister, Patenkinder oder auch Geschäftspartner haben nur einen sehr geringen Freibetrag von 20 000 Euro. Erhält dann etwa der unverheiratete Partner eine Auszahlung von 200 000 Euro, unterliegen 90 Prozent der Versicherungssumme der Erbschaftssteuer. »Das bedeutet: In diesem Fall vereinnahmt der Fiskus rund 54 000 Euro«, rechnet die Vorsorgeexpertin vor. Das ist besonders schmerzhaft, wenn das Geld als Absicherung für den Partner gebraucht wird.
Diese Steuerlast lässt sich relativ einfach vermeiden, wenn die Beteiligten bei der Vertragsgestaltung ein einfaches Prinzip beherzigen: »Der Partner, der im Todesfall Geld erhalten soll, sollte selbst Versicherungsnehmer sein«, empfiehlt die ERGO-Expertin. Die andere Person, deren Todesfall abgesichert sein soll - im Fachjargon die »versicherte Person« - muss dazu ihre schriftliche Einwilligung geben. Möchte ein Paar umfassend vorsorgen, sollten beide Partner sich entsprechend »über Kreuz« versichern. Darüber hinaus gibt Tatjana Höchstödter noch einen weiteren wichtigen Tipp: »Der Versicherungsnehmer sollte die Beiträge nachweislich selbst bezahlt haben. Überweisungen vom Gemeinschaftskonto reichen hierfür nicht aus!«
Die ERGO Expertin rät daher jedem, der im Todesfall die Versicherungssumme erhalten soll, die Beiträge sicherheitshalber von einem Konto anzuweisen, dessen alleiniger Inhaber er ist.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/826227.wenn-die-erbschaftssteuer-zuschlaegt.html