nd-aktuell.de / 03.07.2013 / Ratgeber / Seite 24

Nachweis per Protokoll

Leserfrage zu Lärmbelästigung

In dem meiner Wohnung benachbarten Haus, ist ein Café untergebracht, in dem mindestens einmal im Monat Livemusik mit kräftigen Verstärkern geboten wird, die oft über Mitternacht hinausgeht. Muss ich diese Störung der Nachtruhe dulden?
Dieter W., Wandlitz

In den Mischgebieten, in denen also das Wohnen und die Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, gestattet ist (§ 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung), liegt die zulässige Grenze der Lärmbelastung in der Nacht bei 45 dB(A). Dass diese überschritten ist, muss der Gestörte nachweisen. In der Regel wird ein Lärmprotokoll verlangt, in dem Zeiträume und Art der Lärmbeeinträchtigungen aufgeführt sind. Das wird man regelmäßig nicht in Dezibel angeben können, sondern muss sich auf die verbale Beschreibung der Beeinträchtigungen beschränken.

Die Beseitigung der Beeinträchtigungen kann vom Vermieter, also dem Eigentümer, verlangt werden, auch wenn die Beeinträchtigung, wie hier, vom Nachbargrundstück ausgeht. Gegenüber seinem Vermieter hat der Mieter einen vertraglichen Anspruch aus § 535 Abs. 1, Satz 2 BGB. (LG Berlin Az. 67 S 235/04, Urteil vom 02. Februar 2006). Der Eigentümer muss dann seinerseits gegen den Verursacher vorgehen. Das ist dem Eigentümer auch ohne Vertrag möglich und zwar aus §§ 862, 869, 906 und 1004 BGB. Auch der Mieter als Besitzer könnte gegen den Störer vorgehen, aber der Eigentümer hat insofern eine stärkere Stellung.

Im Einzelnen ist die Spruchpraxis der Gerichte uneinheitlich. Das hängt auch damit zusammen, dass die Beurteilung der zulässigen Lärmbelastung von der Umgebung abhängt, in der sich eine Wohnung befindet. Allerdings dürfen die Grenzwerte der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht überschritten werden.

Wenn und solange die übermäßige Lärmbelästigung nicht abgestellt wird, kann der Mieter die Miete mindern. Insofern hat das AG Spandau entschieden, dass bei einer Lärmbelästigung an vier Tagen im Monat eine Mietminderung um zwei Prozent zu gewähren ist und bei einer Lärmbelästigung an zwei Tagen im Monat, eine Minderung von ein Prozent.

Es kommt also auch auf die Häufigkeit der Belästigungen an.

Prof. Dr. Dietrich Maskow,

Rechtsanwalt, Berlin