nd-aktuell.de / 17.07.2013 / Ratgeber / Seite 24

Nicht nur Nebenkosten

Wohnkosten in der Eigentumswohnung

Im nd-ratgeber Nr. 1108 beschäftigten wir uns auf dieser Seite in einem Beitrag der LBS mit Wohnkosten: Beim Kauf eines Hauses/einer Wohnung würden nach Abbezahlung nur noch Nebenkosten anfallen. Für HARTMUT HÖHNE vom Mieterverein VIADRINA Frankfurt/Oder ist das zu kurz gesprungen: Eigentümer müssen neben den Nebenkosten mindestens auch noch Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung tragen.

Diese fallen häufig sehr unregelmäßig an. Für Selbstnutzer von Eigentumswohnungen ist es das Hausgeld, was sie anstelle der Miete zahlen. Das besteht vereinfacht gesagt aus den üblichen Betriebskosten (wie sie auch ein Mieter zahlt), den Kosten für die Verwaltung (die der Mieter nicht zahlt) und den Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage (ist beim Mieter in der Grundmiete enthalten) zusammensetzt: Betriebskosten + Verwaltungskosten + Instandhaltungsrücklage = Hausgeld

Im Hausgeld ist (im Gegensatz zu den Mietern) die Grundsteuer nicht enthalten. Diese zahlt der Eigentümer gesondert neben dem Hausgeld (je nach Wohnungsgröße und Hebesatz 150 bis 300 Euro im Jahr).

Um die Höhe der einzelnen Kosten grob abzuschätzen, kann man Werte aus der II. Berechnungsverordnung (BV) heranziehen. Für die Instandhaltungskosten (die ein Mieter nicht zahlen muss) sind Kosten von mindestens 10 Euro/Jahr und Quadratmeter Wohnfläche zu rechnen, dass heißt für eine 80 Quadratmeter große Wohnung 800 bis 1000 Euro im Jahr. Für Verwaltungskosten gibt die II. BV Werte von 230 Euro im Jahr je Wohnung an.

Der Vergleich von Wohnkosten eines Mieters mit den Wohnkosten eines Eigentümers muss die von Eigentümern als »Ersatz für die Grundmiete« zu zahlenden Kosten einschließlich der ausgeklammerten Betriebskostenart/en berücksichtigen, damit kein falsches Ergebnis herauskommt.

Die Selbstnutzer von Eigentumswohnungen werden grob gerechnet für 80 Quadratmeter Wohnfläche 230 Euro + 800 Euro + ca. 160 Euro = ca. 1200 Euro im Jahr, also 100 Euro/Monat zusätzlich zu den »Nebenkosten« einzuplanen haben, denn diese sind Bestandteil des Hausgeldes. Wie hoch nach Berücksichtigung dieser zusätzlichen Kosten der Anteil der Wohnkosten am Haushaltsnettoeinkommen für einen Wohnungseigentümer ist, sollte die LBS dann noch einmal neu bestimmen.