nd-aktuell.de / 17.07.2013 / Ratgeber / Seite 26

Erst das Kind, dann die Altersvorsorge

Urteile zur Unterhaltszahlung

Ein unterhaltspflichtiger Vater darf erst dann Geld für seine private Altersvorsorge ausgeben, wenn er den Mindestunterhalt für sein von ihm getrennt lebendes Kind aufbringt. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 158/10).

Der verhandelte Fall: Der Vater, der inzwischen mit einer neuen Partnerin zusammenwohnt, verfügt über 1048 Euro Nettoeinkommen im Monat. Er wollte angesichts dieses wenigen Einkommens den vom Amtsgericht festgelegten Mindestunterhalt von monatlich 130 Euro für sein siebenjähriges Kind, das bei der Mutter wohnt, nicht bezahlen. Er verwies dabei auf die von ihm zu bestreitenden monatlichen Beiträge für seine Kapitallebensversicherung.

Der Vater habe die »wesentliche Aufgabe«, wenigstens das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen, urteilte der Bundesgerichtshof. Demgegenüber komme seiner Altersvorsorge »keine vergleichbare Dringlichkeit zu«. Die Beiträge für seine Kapitallebensversicherung könne er so lange aussetzen, bis das Kind selbst erwerbsfähig ist.

Keine Aufrechnung

von Schulden mit Unterhalt

Väter können sich auch dann nicht um die Zahlung von Betreuungsunterhalt an die Mutter des gemeinsamen Kindes drücken, wenn die Mutter noch Schulden bei ihnen hat. Das gesetzliche Aufrechnungsverbot beim Betreuungsunterhalt mit bestehenden Schulden gilt dabei nicht nur gegenüber der Mutter selbst, sondern auch gegenüber Sozialbehörden, die Geld für den Lebensunterhalt der Mutter vorgestreckt haben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. Mai 2013 (Az. XII ZB 192/11).

Im konkreten Fall hatte ein Vater aus Leipzig seiner Ex-Partnerin für die Betreuung des gemeinsamen Kindes keinen Unterhalt gezahlt. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erhielt die Mutter daher Hartz IV, insgesamt 11 678 Euro. Das Jobcenter wollte dieses Geld nun vom Vater zurück. Der wollte aber nicht zahlen. Seine Begründung: Aus der Zeit vor der Geburt des gemeinsamen Kindes schulde ihm die Mutter noch 12 500 Euro.

Der Bundesberichtshof in Karlsruhe entschied nunmehr: Der Vater kann diese Altschulden nicht gegen das Jobcenter aufrechnen.

Zur Begründung verwies das Gericht auf das gesetzliche Aufrechnungsverbot für Betreuungsunterhalt, den der Vater direkt an die Mutter zahlt. Dies diene aber nicht nur dem Schutz der Mutter und somit der Betreuung des Kindes, sondern auch dem Schutz der Sozialbehörden. So könne das Jobcenter verlangen, dass der Vater die Schulden der Mutter nicht mit dem Unterhalt aufrechnet. Damit muss der Kläger für die von den Sozialbehörden vorgestreckten Unterhaltszahlungen aufkommen. epd/nd