nd-aktuell.de / 24.07.2013 / Ratgeber / Seite 26

Steuerliche Entlastung bei Hochwasser

Tipp

Um die vom Hochwasser bedingten Schäden zu beheben, werden viele Betroffene tief in die Tasche greifen müssen. Doch sie können steuerliche Möglichkeiten nutzen, wie das Bundesfinanzministerium sowie die Finanzministerien der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie Bayern und Baden-Württemberg beschlossen haben.

Generell gilt: Die Kosten für die Schadenbeseitigung am Haus und der Wiederbeschaffung von Hausrat sowie lebensnotwenigen Gegenständen (zum Beispiel Kleidung) sind als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar.

Allerdings nur wenn übliche Versicherungsmöglichkeiten (beispielsweise Hausratsversicherung) im Vorfeld genutzt wurden. Die daraus resultierenden Erstattungen Dritter (Versicherungen, Arbeitgeber, Staat etc.) müssen von den Aufwendungen abgezogen werden. Zudem verrechnet das Finanzamt den angesetzten Betrag mit der zumutbaren Eigenbelastung.

Um Betroffene zu entlasten, haben das Bundesfinanzministerium sowie die Finanzministerien von Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen außerdem einige weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht. Zu den wichtigsten Möglichkeiten der Steuererleichterung zählen unter anderen: Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, Stundung fälliger Steuern, Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge sowie erleichterter Abzug der Erhaltungsaufwendungen bei vermietetem Wohneigentum.

Noch ein Hinweis für alle, die im Zusammenhang mit dem Hochwasser spenden wollen: Als Nachweis der Zuwendungen auf ein Sonderkonto bis zum 30. September 2013 genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (Kontoauszug).