Unwirksame Quotenklausel

Urteil des BGH

  • Lesedauer: 1 Min.
Quotenklauseln sind dann unwirksam, wenn laut Mietvertrag die Berechnungsgrundlage für die beim Auszug zu zahlenden Renovierungskosten der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ist, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 285/12).

In nahezu allen Mietverträgen sind heute Schönheitsreparaturklauseln enthalten. Typischerweise wird ein sogenannter Fristenplan vereinbart. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus und kann der Vermieter keine Endrenovierung verlangen, soll die Quotenklausel dafür sorgen, dass Mieter einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für die Mietzeit zahlen. Eine solche Klausel ist laut BGH wirksam, wenn sie nachvollziehbar und verständlich ist und nicht auf starren Fristen fußt.

Jetzt erklärte der BGH aber Quotenklauseln für unwirksam, die Vorgaben für anteilige Kosten enthalten: »Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts.« Diese Formulierung benachteiligt den Mieter unangemessen. Die Klausel kann so verstanden werden, dass dem Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung des Abgeltungsbetrages zukommt oder dass dem Mieter die Möglichkeit genommen wird, Einwendungen gegen Richtigkeit und Angemessenheit des Kostenvoranschlages zu erheben.

Ist die Quotenklausel unwirksam, muss der Mieter beim Auszug weder renovieren noch anteilige Renovierungskosten zahlen, wenn die im Mietvertrag genannten Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt allen Mietern, sich beim örtlichen Mieterverein beraten zu lassen, bevor sie beim Auszug renovieren oder Kosten zahlen.

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