Dagegen erhob der verunglückte Mann Klage und bekam vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 16. Mai 2013 (Az. L 6 U 12/12) Recht.
Nach Auffassung der Richter habe sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Die Verabschiedung vom Hund sei nur eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs gewesen.
Hintergrund der Gerichtsentscheidung: Gesetzlich unfallversichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Wird dieser Weg nicht nur geringfügig unterbrochen, entfällt insoweit der Unfallversicherungsschutz.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/832145.sturz-durch-eigenen-hund-arbeitsunfall.html