nd-aktuell.de / 11.09.2013 / Ratgeber / Seite 24

Wenn etwas daneben geht?

Leserfrage zur Nachbarschaftshilfe

Meine Nachbarn baten mich, während der Urlaubszeit Blumen zu gießen. Wie ist das mit der Haftung bei einem Schaden?
Gerda L., Potsdam

Viele Richter sehen im Nachbarschaftsdienst eine bloße Gefälligkeit, bei der ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen wird, meinen D.A.S. Rechtsexperten. Andere Gerichte urteilen umgekehrt, besonders, wenn der Helfer versichert ist. Der hätte nämlich gesagt, er habe mit einem möglichen Schaden kein Problem, er sei ja versichert.

Sind Sie haftpflichtversichert, sieht die Lage recht gut aus. Vor Gericht ginge ein Richter von Haftungsausschluss aus. Zwar zahlt die Versicherung nicht, Sie aber auch nicht, da dies ja stillschweigend so vereinbart wurde. Meint das Gericht, dass ein solcher Ausschluss nicht erfolgt ist, müssen Sie zwar zahlen, dann tritt aber auch Ihre Versicherung ein. Für den Nachbarn ist das Risiko also deutlich höher.

Beide Ansichten gelten nur für leichte Fahrlässigkeit. Stellen Sie trockene Zimmerpalme unter laufendes Wasser und gehen erst mal Einkaufen, während die Küche voller Wasser läuft, haften Sie aufgrund grober Fahrlässigkeit. Ein stillschweigender Haftungsausschluss kann da nicht mehr angenommen werden.