nd-aktuell.de / 11.09.2013 / Ratgeber / Seite 23

Krank, aber bei der Fohlenschau

Keine Entlassung

Die Arbeitnehmerin K. meldete sich mit ärztlichem Attest krank, besuchte aber tags darauf eine Fohlenschau. Der Arbeitgeber erfuhr davon und warf ihr vor, die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht zu haben. Er wollte ihr deshalb kündigen.

Allerdings war die Frau schwanger - und laut Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung schwangerer Frauen nur bei krassem Fehlverhalten zu Lasten des Arbeitgebers und nur mit Erlaubnis der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zulässig. Die Bezirksregierung ließ die Kündigung nicht zu.

Vergeblich wandte sich der Arbeitgeber an das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, um die Entscheidung anzufechten. Auch das VG sah keine Anhaltspunkte für eine schwere Pflichtverletzung. Dass die Frau eine Erkrankung nur vorgeschoben habe, um an der Fohlenschau teilzunehmen, hielt das VG laut Urteil vom 16. März 2012 (Az. 13 K 6891/11) für nicht erwiesen. Die Schwangere sei zwar nicht nur als passive Besucherin dort gewesen, sondern habe ein Fohlen über eine Strecke von 150 Metern vorgeführt. Das könnte man der Arbeitnehmerin aber nur dann als pflichtwidriges Verhalten ankreiden, wenn ein Spaziergang ihre Genesung gefährdet hätte. Das sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil ihr der Arzt leichte Bewegung an frischer Luft empfohlen habe. jur-press