nd-aktuell.de / 18.09.2013 / Ratgeber / Seite 26

Ohne Selbstbezug steuerfrei?

Haus oder Wohnung geerbt

Wenn Kinder die Immobilie ihrer Eltern erben, will der Fiskus sie nicht über Gebühr belasten. Zumindest dann nicht, wenn sie die Wohnung oder das Haus selbst nutzen. Bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern fällt keine Erbschaftssteuer an. Deutlich komplizierter wird es, wenn der Nachkomme die Immobilie nicht selbst beziehen kann, wie aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 3 K 1321/11) hervorgeht.

Ein Sohn wollte das Haus seines verstorbenen Vaters erben, ohne hierfür Steuern zu zahlen. Doch er konnte eine wichtige Voraussetzung nicht erfüllen, die der Gesetzgeber für diese besondere Ausnahme verlangt: nämlich für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Todesfall selbst in dem Haus zu wohnen.

Das sei ihm gar nicht möglich, führte der Sohn vor Gericht aus, denn er sei in einer anderen Stadt als Beamter (Professor auf Lebenszeit) tätig und wohne dort. Das könne man als einen zwingenden Grund betrachten und ihm deswegen im Zuge der Gleichberechtigung mit anderen Erben den Steuervorteil gewähren.

Das Finanzgericht verwies auf die Rechtslage: Wer nicht selbst einziehe, könne auch die steuerlichen Vorteile für den besonderen Schutz des »familiären Lebensraumes« nicht in Anspruch nehmen. »Eine Ausnahme von der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken ist in der Begriffsbestimmung nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung hineinlesen«, urteilte das Gericht.