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Landwirt verletzt sich bei Pflege des Vaters

Rechtsstreit mit der Berufsgenossenschaft

  • Lesedauer: 2 Min.

Versicherungen sind seit jeher äußerst erfinderisch, wenn es darum geht, Zahlungen zu vermeiden. Dieses Ziel lässt anscheinend auch Berufsgenossenschaften - die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - kreativ werden, wie der nachfolgende Fall zeigt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erklärte einen Landwirt, der sich bei der Pflege seines Vaters verletzte, zum »erwerbsmäßigen Pfleger«.

Der 1955 geborene Mann hatte 1978 den Hof der Eltern übernommen - gegen das Versprechen von »Wart und Pflege« bei Krankheit und Gebrechlichkeit im Alter. 2010 setzte der Landwirt den Vater, der mittlerweile 96 Jahre alt und pflegebedürftig war, auf einen Toilettenstuhl. Dabei verdrehte sich der Sohn das Knie, was eine langwierige medizinische Behandlung nach sich zog.

Als er sich wegen der Behandlungskosten an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wandte, erlebte der Landwirt eine böse Überraschung: Bei ihr seien nur pflegende Personen unfallversichert, die nicht als Pfleger ihren Lebensunterhalt verdienten, so die Berufsgenossenschaft. Doch der Landwirt pflege seinen Vater als Gegenleistung für die Hofübergabe und sei damit als »erwerbsmäßige Pflegeperson« anzusehen.

Dem widersprach das Landessozialgericht Bayern mit Urteil vom 13. Mai 2013 (Az. L 3 U 91/12). Der Landwirt habe sich das Knie nicht bei erwerbsmäßiger Pflege verdreht, die den Versicherungsschutz ausschließe. In einer Familie gehöre es zu den selbstverständlichen moralischen Pflichten der Kinder, die Eltern bei Krankheit und im Alter zu pflegen. Auch eine Hofübergabe mache aus einer familiären, sittlichen Verpflichtung keine berufliche Pflegetätigkeit. Daher dürfe die Berufsgenossenschaft dem Landwirt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht verweigern. Die wurde demzufolge zur Zahlung verurteilt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landessozialgericht gegen sein Urteil die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

jur-press

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