Rechte und Pflichten - Streit und Ärger

Mietrecht: Was ist erlaubt im Treppenhaus? (Teil 2 und Schluss)

  • Lesedauer: 4 Min.
Das Treppenhaus gehört zu den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses. Hier treffen die Bewohner immer wieder aufeinander. Welche Rechte und Pflichten Mieterinnen und Mieter im Treppenhaus haben, regeln Mietvertrag und Hausordnung.

Oft müssen aber auch die Gerichte entscheiden, was erlaubt ist und was nicht.

Fußmatte und Schuhe

Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass Mieter vor der Wohnungstür eine Fußmatte auslegen dürfen (Landgericht Berlin, Az. 63s 509/89). Außerdem ist es vielerorts üblich, dass die Hausbewohner bei schlechtem Wetter ihre Schuhe vorübergehend auf der Fußmatte abstellen. Das ist erlaubt (Oberlandesgericht Hamm, Az. 15 W 168-169/88). Aber diese Entscheidungen sind kein Freibrief dafür, Dutzende von Schuhen dauerhaft vor der Wohnungstür stehen zu lassen.

Schränke und Regale

Schuhschränke, Regale, Besenschränke usw. dürfen grundsätzlich nicht im Hausflur stehen. Die Möbel der Hausbewohner gehören in die Wohnung und nicht auf die Gemeinschaftsflächen. Allerdings kann es Ausnahmen geben. Ein Schuhregal vor der Wohnungstür des einzigen Mieters im Dachgeschoss kann niemanden im Haus stören.

Auch das Amtsgericht Herne, (Az. 20C 67/13) stellt auf den Einzelfall ab und erlaubte einem Mieter, ein Schuhregal mit einer Tiefe von 30 Zentimetern aufzustellen. Konkrete Behinderungen oder Belästigungen der Mitbewohner oder ein Versperren des Fluchtweges konnte das Gericht nicht feststellen. Hat der Vermieter 13 Jahre lang den Schuhschrank vor der Tür des Mieters geduldet und fordert er jetzt dessen Beseitigung, ist das Schikane (Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az. 61 C 291/93).

Rollator und Rollstuhl

Nicht nur auf die Belange junger Familien, auch auf die Interessen älterer und kranker Mieter ist in einem besonderen Maße Rücksicht zu nehmen. Deshalb dürfen auch ein Rollstuhl oder ein Rollator im Treppenhaus stehen bleiben (Landgericht Hannover, Az. 20 S 39/05). Dabei muss das Gefährt so platziert werden, dass es die Nachbarn möglichst wenig stört und behindert, unter Umständen sollte es zusammengeklappt werden (Amtsgericht Köln, Az. 221 C 485/08).

Dekoration und Blumenkübel

Blumenkübel, beispielsweise auf Zwischenpodesten im Treppenhaus, Dekorationsgegenstände wie Bilder und Gemälde, eine Madonna-Figur auf der Fensterbank usw. sind Geschmackssache. Die einzelne Mietpartei hat kein Recht darauf, den Flur und das Treppenhaus nach ihrem Geschmack zu dekorieren. Das geht nur in Abstimmung mit den Nachbarn und mit Zustimmung des Vermieters. Bei kleineren Dekorationen, wie zum Beispiel einen Adventskranz an der Wohnungstür, gibt es aber kein Problem. Das ist zulässig.

Rauchen

Rauchen in der Wohnung oder im Haus selbst ist nicht verboten. Allerdings kann der Vermieter im Mietvertrag oder der Hausordnung vorgeben, dass in Gemeinschaftsräumen nicht geraucht werden darf. Das gilt dann auch für Treppenhäuser und Flure.

Auch ohne ausdrückliches Rauchverbot im Mietvertrag darf ein Mieter, dem die Ehefrau das Rauchen in der Wohnung nicht erlaubt, nicht ständig ins Treppenhaus laufen, um dort zu rauchen. Derartige Belästigungen müssen die Mitmieter nicht akzeptieren (Amtsgericht Hannover, Az. 70 II 414/99).

Koch- und andere Gerüche

Haushaltsübliche Essensdüfte im Treppenhaus oder Flur sind zu tolerieren. Dies gilt auch, wenn der Nachbar zum Kochen exotische Gewürze oder Knoblauch verwendet (Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az. 643 C230/92). Der Mieter darf seinen Küchendunst aber nicht ins Treppenhaus entlüften. Grundsätzlich müssen die Mitmieter auch nicht dulden, wenn aus einer Wohnung ein unzumutbarer Gestank kommt, beispielsweise durch verdorbene Speisereste oder stinkende Kleidung (Amtsgericht Saarbrücken, Az. 37 C 267/93) oder einem seit Tagen nicht gereinigten Katzenklo.

Haustür abschließen

Mietvertrag und Hausordnung können vorsehen, dass die Haustür nachts aus Sicherheitsgründen von den Mietern verschlossen werden muss (Amtsgericht Hannover, Az. 144 C 8633/06). Das bedeutet aber nicht, dass Haustüren generell nachts abgeschlossen werden müssen. Der Vermieter kann auch vorgeben, dass die Haustür nachts unverschlossen bleiben muss. Gesetze oder Verordnungen regeln die Frage, ob die Haustür verschlossen werden muss, nicht eindeutig.

Kinder, Kinder

Kinder können genauso gut wie jeder andere Mieter im Haus auch Treppenhaus und Flur nutzen. Allerdings, das Treppenhaus oder der Aufzug sind kein Spielplatz. »Wilde Verfolgungsrennen« im Treppenhaus, Ballspiele im Flur oder ständiges Auf- und Abfahren mit dem Aufzug sind nicht erlaubt.

Aus: MieterZeitung 4/2013

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