Altenteilvertrag gilt auch nach der Scheidung

Urteile im Überblick

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Auch nach einer Scheidung können Ex-Ehepartner noch Verpflichtungen aus einem Altenteilvertrag einfordern. Während der Ehe geschlossene Vereinbarungen mit den Eltern eines Partners bleiben bestehen, wenn die Eheleute im Scheidungsverfahren keine andere Regelung vereinbart haben, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am 20. Juni 2013 veröffentlichten Urteil (Az. 8 UF 200/12).

In dem verhandelten Fall stritt sich ein geschiedenes Paar aus Ascheberg um die Beerdigungs- und Grabpflegekosten der Eltern des Mannes.

Der Hintergrund: 15 Jahre vor ihrer Trennung hatten die Eltern in einem Altenteilvertrag den beiden ihr Grundstück in Ascheberg übertragen. Dafür erhielten sie ein lebenslanges Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung des Hauses. Außerdem verpflichteten sich Sohn und Schwiegertochter, die Eltern zu pflegen und ihre Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu tragen.

Nach der Trennung des Ehepaares im Jahr 2002 übernahm der Ehemann nach Angaben des Gerichts gegen eine Zahlung von 50 000 Euro den Mieteigentumsanteil der Ehefrau an dem Grundstück. Eine Regelung über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag traf das 2004 geschiedene Paar nicht.

Als der Vater des Mannes 2010 starb, weigerte sich die Ex-Ehefrau, ihren Anteil der Beerdigungskosten von 5000 Euro zu zahlen. Auch wollte sie sich nicht an den künftigen Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege des Schwiegervaters beteiligen.

Dagegen klagte der Ex-Mann. Das OLG Hamm gab ihm Recht. Die Begründung: Die Scheidung habe die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrages nicht entfallen lassen.

Jugendamt kann eingreifen,

damit ein Kind zur Schule geht

Wenn die Eltern nicht für den Schulbesuch ihrer Kinder sorgen, so kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2013 (Az. 8 UF 75/12) das Jugendamt eingreifen. Außerdem könnten die Eltern zur Unterstützung des Schulbesuchs verpflichtet werden.

Das Gericht entzog den Eltern in Warendorf das Recht auf die Regelung der schulischen Angelegenheiten. Die Eltern hatten es abgelehnt, das Kind gegen seinen Willen auf eine öffentliche Schule zu schicken.

Das Gericht sah das geistige und seelische Wohl eines elfjährigen Jungen, der zuletzt von der Mutter zu Hause unterricht wurde, trotz eines altersgerechten Wissensstandes gefährdet.

Die Eltern hätten im Umgang mit der Schulverweigerung des Kindes in der Erziehung versagt, erläuterte das Gericht. Sie hätten dem Kind keine Grenzen gesetzt, Pflichten seien ihm unbekannt. Da die Eltern das Kind in seiner Schulunlust förderten, würden dem Jungen die Bildungsinhalte einer weiterführenden Schule vorenthalten.

Der in der Familie gut integrierte Junge könne zumindest vorerst im familiären Umfeld bleiben, entschied das Gericht in einem rechtskräftigen Urteil. Die Eltern wurden jedoch verpflichtet, künftig Versuche zu unterstützen, den Jungen von seiner Schulverweigerungshaltung zu lösen. Der mit sieben Jahren eingeschulte Junge fehlte bereits im ersten Schuljahr an über 40 Tagen. In den nächsten Jahren besuchte er zwei weitere Grundschulen, an denen er nur wenige Tage blieb. Auch ein Versuch, das Kind durch Lehrer zu Hause zu beschulen, sei gescheitert.

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