Verdreckter Badestrand - kein Schadenersatz

Reiserecht

Ein verdreckter Badestrand ist kein Grund für eine Minderung des Reisepreises oder für Schadenersatz. Der Strand liege nicht im Einflussbereich des Reiseveranstalters, so das Amtsgericht München in einem am 9. September 2013 veröffentlichten Urteil (Az. 132 C 15965/12). Es wies damit die Klage einer Urlauberin zurück.

Die Frau hatte im Oktober 2011 eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Eine Woche nach der Ankunft erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall. Die Klägerin musste sogar für zwei Tage ins Krankenhaus. Wieder zu Hause verlangte sie von dem Reiseunternehmen 60 Prozent des Reisepreises sowie Schadenersatz, insgesamt 2910 Euro. Die Erkrankung sei durch Fäkalien am Badestrand verursacht worden.

Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Die Verunreinigungen seien durch ein defektes Kanalisationsrohr der Gemeinde entstanden. Davon habe das Unternehmen nichts gewusst. Zudem liege dies nicht in seinem Einflussbereich.

Das Amtsgericht gab dem Unternehmen Recht. Ansprüche gegen den Reiseveranstalter könne es nur geben, wenn ihm der Mangel angelastet werden könne. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass das Reiseunternehmen von der Verseuchung wuss...


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