Vermieter muss sich an alten Mietvertrag halten
Karlsruhe. Ist in einem Mietvertrag die Kündigung der Wohnung nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt worden, muss sich nach dem Verkauf der Wohnung auch der neue Vermieter daran halten. Dies hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof im Fall eines Berliner Mieters klargestellt. Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Vermieterin dem Mieter vertraglich zugesichert, dass das Mietverhältnis grundsätzlich nicht aufgelöst wird. Eine Kündigung sei nur möglich, wenn »berechtigte Interessen« eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Das Mehrfamilienhaus wurde schließlich mehrfach verkauft. Im letzten Kaufvertrag war die eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit der vermieteten Wohnung nicht mehr aufgeführt. epd/nd
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