Folge 4: Kooperationsverbot, das; Substantiv, neutrum.

Bildungslexikon

  • tgn
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Vor dem Hintergrund des Bildungsförderalismus wurde 2006 das sogenannte Kooperationsverbot im Grundgesetz verhängt (91b GG). Danach sind die Länder nicht mehr nur für bildungspolitische Richtlinien, sondern auch für die Finanzierung der Bildung allein zuständig. Ausnahmen gelten für Bauten oder Finanzierung von Forschungseinrichtungen und die sogenannte Exzellenzinitiative, mit der ausgewählte Hochschuleinrichtungen durch den Bund unterstützt werden. Das Kooperationsverbot sollte dazu dienen, die Einflussnahme des Bundes bei bildungspolitischen Entscheidungen und die überbordende Bürokratie zu reduzieren. In den Jahren danach zeigte sich, dass, nicht zuletzt durch das Spardiktat, die Länder finanziell kaum in der Lage sind, ihrem Bildungsauftrag gerecht zu werden. Während der letzten Legislaturperiode kam mit dem Hochschulpakt das Bundesbildungsministerium zwar den Hochschulen entgegen, nicht aber den Schulen. Statt Beruhigung entstand ein Ungleichgewicht, das das Ansinnen der Nichteinmischung Makulatur werden ließ. Das Kooperationsverbot hatte also durchweg negative Folgen, weshalb viele dessen Abschaffung fordern. tgn

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