Das bei der Eheschließung bereits vorhandene Vermögen sollten Sie schriftlich festhalten (weitere Formvorschriften sind nicht erforderlich), denn diese Aufstellung erleichtert im Fall der Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oderTod eines Ehegatten den Nachweis des bei jedem Ehegatten vorhandenen «Anfangsvermögens», mit dem er in die Ehe ging.
Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, wird das «Endvermögen» er mittelt. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vermögen der Ehegatten ergibt sich dann, welche Ausgleichsansprüche bestehen.
Da die Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten die häufigste Form ihrer Beendigung ist, wurde in § 1371 Abs. 1 BGB der erbrechtliche Zugewinnausgleich durch eine Erhöhung des Erbanteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel zu seinem gesetzlichen Viertel geregelt und damit pauschal der Zugewinnausgleich vor genommen.
Voraussetzung hierfür ist aber dass der überlebende Ehegatte Erbe wird, sei es auf Grund der gesetzlichen Erbfolge oder eines Testaments. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, d. h. der Ehegatte wird nicht Erbe, dann ist nach § 1371 Abs. 2 BGB der Zugewinnausgleich nach den guter rechtlichen Vorschriften der§§ 1373-ff BGB durchzuführen.
Wird der Ehegatte nicht Erbe, steht ihm neben dem Zugewinnausgleichsanspruch noch der erbrechtliche Pflichtteilsanspruch nach dem o. a. gesetzlichen Erbteil von einem Viertel der Erbschaft zu. Diese Lösung kann unter bestimmten Voraussetzungen für den überlebenden Ehegatten günstiger sein als der pauschale Zugewinnausgleich über den erhöhten Erbteil, was jedoch zur Folge hätte, dass der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen müsste.
Da die hierfür gesetzte Frist sehr kurz ist, sollte umgehend eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch genommen wer den, die die entsprechenden Berechnungen Erbanteil/Zugewinnausgleich zum Inhalt hat und so hilft, die günstigste Variante für den überlebenden Ehegatten zu finden.
In der Masse der Fälle ist der überlebende Ehegatte mit dem pauschalen Zugewinnausgleich besser gestellt, da es bei diesem nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein Zugewinn an Vermögen entstanden ist.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/847973.vermoegen-schriftlich-festhalten.html