September 1967 - Wohnraumlenkungsverordnung (WLVO) 1967 - verstoßen. Die Wohnraumvergabestelle habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum weit überschritten. Das hätte das Ehepaar wissen müssen. Das zuständige Verwaltungsgericht gab im März 1998 seiner Klage gegen den Bescheid statt. Das Ehepaar hätte in redlicher Weise das Haus und das Nutzungsrecht am Grundstück erworben. Seine Bevorzugung bei der Vergabe einer so großen Wohnfläche sei durch § 11 WLVO legalisiert wor den. Die Ehefrau als Solotänzerin der Staatsoper war vorrangig mit Wohnraum zu versorgen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision zugelassen und am 27. Januar 2000 für Recht erkannt: Das Urteil des zuständigen Verwaltungsgerichts wird aufgehoben, die Sache wird zur erneuten Ver handlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück verwiesen.
Die Begründung des BVerwG ist erschreckend: Die Wohnraumlenkungsverordnung habe nicht bezweckt, »Regime-
Günstlingen« übergroße Wohnungen oder Villen zu verschaffen. In der Ur teilsbegrundung heißt es u. a.. »Wer seinen Rechtserwerb nur damit rechtfer tigen könne, dass er sich bei der Stärkung, Festigung oder Sicherung des totalitären Staatswesens durch herausragende Leistungen hervorgetan habe, dürfe nicht erwar ten, dass sein Interesse an der Rechtsbeständigkeit des Erwerbs den Schutz der Rechtsordnung vor dem Restitutionsinteresse des Eigentümers verdiene.« Nach dem Grundsatz »Reichsrecht geht vor Landesrecht« geht das BVerwGE so weit, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als Verletzung des Bundesrechts (Vermögensgesetz) zu bezeichnen.
Außerdem rechtfertige die Wohnraumlenkungsverordnung nicht die Zuweisung von Wohnraum mit einer »unangemessenen Übergröße«, betonten die Richter Gesellschaftliche Erfordernisse durften die Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs als Vergabekriterium nicht verdrängen. Das Bundesgericht fordert auch zu klären, ob das klagende Ehepaar einen schriftlichen Antrag auf Wohnraumzuweisung gestellt hat. Auf Manipulationen könnte hinweisen, wenn die Kläger die Bemühungen um Wohnraum vollständig in die Hand der Oper oder einer anderen Stelle gegeben hätten.
Hier wurde ein politisches Urteil gefällt. Was Solotänzerin und Assistenzarzt als »Regime- Günstlinge« auszeichnet, bleibt unerfindlich. Und wer bestimmt eigentlich heute, was zu DDR-Zeiten angemessene Wohnungsgröße war und was wem zustand? Mit dem neuerlichen Urteil kann eine Prozesswelle in Gang gesetzt werden. RBL.
(Urteil vom 27. Januar 2000, Az. BVerwG 7 C 39.98 BVerwG 7 C 40.98)
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/887701.ddr-wohnraumlenkung-und-redlicher-hauserwerb.html