nd-aktuell.de / 24.05.2006 / Ratgeber

Wie wirkt sich Wegnahmerecht bei Vertragskündigung aus?

Die Investitionsschutzfrist für Garagen auf fremdem Grund läuft am Jahresende aus. Besteht Wegnahmerecht des Nutzers sowohl bei Kündigung durch ihn als auch den Grundstückseigentümer und sowohl vor dem 31. Dezember 2006 als auch danach? Kann der Grundstückseigentümer das Wegnahmerecht des Nutzers verhindern, wenn eine Reihengarage mitten drin steht? Wir wollen den Pachtvertrag kündigen und die Garage nicht dem Grundeigentümer überlassen.
Wolf A., 04758 Oschatz

Wiederum muss darauf hingewiesen werden, dass der Eigentumsübergang der Garage auf fremdem Grund zum 1. Januar 2007 nicht automatisch erfolgt. Wird der Nutzungsvertrag für den Grund und Boden nicht gekündigt, bleibt alles beim Alten. Erst bei Kündigung durch den Nutzer oder den Bodeneigentümer wird die Garage Eigentum des Letzteren. Warum also wollen Sie diesem zuvorkommen?
Im § 12 Schuldrechtsanpassungsgesetz ist für das Wegnahmerecht des Nutzers, was den Zeitpunkt angeht, keine Einschränkung genannt worden. In Abs. 4 heißt es: »Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen.« Aber jetzt kommt der Haken: »§ 258 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden.« Und dort wird deutlich, dass die Wegnahme des Gebäudes so einfach nicht ist. Denn in diesem Paragrafen heißt es, dass der Berechtigte »im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen« hat. »Erlangt der andere in den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.«
Sie sehen also, dass das Wegnahmerecht gewisse Grenzen hat, wenn nämlich durch die Entfernung von Baulichkeiten und Anlagen die ordnungsgemäße Übergabe des Grundstücks nicht mehr gewährleistet werden könnte. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn die Garage »in einer Reihe« steht. Bei Gunnar Schnabel »Datschengrundstücke und andere Bodennutzungsverhältnisse«, vermögensrechtliche Reihe Bd. 1, findet man aber auch den Hinweis, dass der Verbleib von verlegten Wasser- und Stromleitungen zur Sicherung und angemessenen Versorgung des Grundstücks von den Nutzungsberechtigten gegen eine verkehrsübliche Entschädigung von dem Überlassenden verlangt werden kann.
Bei einer Reihengarage ist die Situation besonders kompliziert, da nach § 35 ff Zivilgesetzbuch der DDR in diesem Falle Miteigentumsanteile entstanden sind. In diesem Zusammenhang und auch aus Gründen der Zusammenarbeit mit den anderen Garageneigentümern ist ein gemeinsames Vorgehen der Gemeinschaft zu überlegen.
Im Übrigen: Nach Ablauf der Investitionsschutzfrist ist der Nutzer in jedem Falle zur vollen Kostenübernahme des Abbruchs der Garage verpflichtet. Wenn er davor kündigt, ist es die Hälfte.
Da es keine pauschalen Antworten auf Ihre Fragen gibt und jede Voreiligkeit Sie teuer zu stehen kommen kann, ist dringend anzuraten, einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. RBL