nd-aktuell.de / 20.11.2013 / Ratgeber / Seite 27

Kunden können Entgelt zurückfordern

Vorfälligkeitsentschädigung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April (Az. 23 U 50/13) können Kunden der Commerzbank pauschale Gebühren im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die das Urteil erstritten hatte, war gegen pauschale Entgelte vorgegangen, die die Commerzbank für die Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung sowie Nichtabnahmeentschädigung bei vorzeitiger Auflösung eines Immobilienkredits verlangte. Kunden, die die 300 Euro pro Kredit bezahlt haben, sollten dieses jetzt von der Bank zurückfordern, so Niels Nauhauser, Referent Altersvorsorge, Banken, Kredite der Verbraucherzentrale, die dazu einen kostenlosen Musterbrief zum Download anbietet.

»Die Institute könnten allenfalls Ersatz für ihre zusätzlichen Aufwendungen verlangen. Diese müssen sie aber nachweisen«, so Nauhauser weiter. Auch hierfür hält die Verbraucherzentrale einen Musterbrief bereit.

Auf weitere Möglichkeiten, die manchen Kreditnehmern nicht bewusst sind, macht der Berliner Rechtsanwalt André Tittel aufmerksam. In der Vergangenheit hätten Banken teilweise mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen gearbeitet haben, insbesondere in den Jahren 2006 bis 2009. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei solchen Verträgen bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden, wenn die Bank nicht zwischenzeitlich korrekt über den Widerruf belehrt hat. Und: Selbst bei heute noch laufenden Baudarlehen mit Zinsbindungsfrist kann der Kreditvertrag widerrufen werden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

»Verschiedene Banken und Sparkassen hatten damals standardisierte Mustertexte zur Widerrufsbelehrung verwendet, die aufgrund der Formulierung ›Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‹ nicht der gesetzlichen Regelung entsprachen«, sagt Tittel. Durch das Wort »frühestens« sei nicht eindeutig erkennbar, wann die Widerrufsfrist beginne. So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 17. Oktober 2012 (Az. 4 U 194/11) gegen eine Sparkasse, die Kunden auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12 006,66 Euro verklagte.

Die Sparkasse berief sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Musterformulars auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, hatte aber den Text an mehreren Stellen geändert und so die Schutzwirkung aufgehoben. Der Widerruf der Darlehensnehmer war also auch mehr als zwei Jahre nach Darlehensvereinbarung noch wirksam, wie das OLG bestätigte.

»Das Urteil hat Auswirkungen bis heute - mit der Folge, dass Darlehensnehmer ihre Kreditverträge bei Vorliegen der Anspruchsgrundlagen heute noch widerrufen können, ohne zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein«, sagt Anwalt Tittel. Sie hätten dann die Chance, ein neues Darlehen zu wesentlich günstigeren Zinsen aufzunehmen und durch eine solche Umschuldung viel Geld zu sparen. Im Einzelfall muss das Vorliegen der Anspruchsgrundlagen aber genau geprüft werden.