BFH mildert Grenze für Lohnsteuerpflicht

Betriebsfeiern

Betriebsveranstaltungen dürfen künftig mehr kosten, ohne dass Lohnsteuer anfällt. In zwei am 9. Oktober 2013 veröffentlichten Urteilen behielt der Bundesfinanzhof (BFH) in München die bisherige Freigrenze von 110 Euro für Speisen, Getränke und Musikdarbietungen zwar bei - ein Teil der Ausgaben zählt künftig aber nicht mehr mit (Az. VI R 94/10). Zudem werden begleitende Angehörige nicht mehr dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet (Az. VI R 7/11).

Nach bisheriger Rechtsprechung gelten Betriebsfeiern und andere betriebliche Veranstaltungen als steuerpflichtige Sachleistung, wenn der Arbeitgeber mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer ausgibt. Sie wird dann insgesamt, also auch für den Anteil bis 110 Euro, lohnsteuerpflichtig. Üblich wird die Steuer allerdings nicht vom Arbeitnehmer bezahlt, sondern pauschal vom Arbeitgeber.

Im Dezember 2012 hatte der BFH den Gesetzgeber aufgefordert, die Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen neu, großzü...


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