nd-aktuell.de / 20.11.2013 / Ratgeber / Seite 25

Ohne Angabe von Gründen

Sonderkündigungsrecht

In Zweifamilienhäusern oder Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung, wo Mieter und Vermieter unter einem Dach wohnen, hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht.

Nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung kann der Vermieter hier ohne Angabe von Gründen, ohne sich auf Eigenbedarf berufen zu müssen, kündigen. Selbst dann, wenn sich der Mieter nichts hat zu Schulden kommen lassen.

Voraussetzung ist, dass der Vermieter mit im Haus wohnt und seine Wohnung nicht nur als Wochenend-Domizil nutzt. Auch wenn sich neben den Wohnungen für Mieter und Vermieter noch Gewerberäume befinden, kann der Vermieter ohne Angabe von Gründen kündigen.

Anders, wenn es im Haus noch eine dritte Wohnung gibt. Dann scheidet das Sonderkündigungsrecht für den Vermieter aus. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter die dritte Wohnung nicht mehr vermietet, sondern in seinen Bereich integrierte.

Will der Vermieter, gestützt auf sein Sonderkündigungsrecht, das Mietverhältnis beenden, muss er nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung eine um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist einhalten. Je nach Wohndauer des Mieters zwischen 6 und 15 Monaten. Der gekündigte Mieter kann sich auf die sogenannte Sozialklausel berufen, wenn die Räumung der Wohnung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dann muss notfalls ein Gericht entscheiden.