Sohn unternahm Spritztour

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Eltern minderjähriger Kinder dürfen in der eigenen Wohnung den Autoschlüssel auf der Flurkommode liegen lassen. Sie müssen nicht damit rechnen, dass sich ein Kind Schlüssel und Fahrzeug aneignet und damit einen Unfallschaden verursacht. Wie die D.A.S. unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hagen vom 24. April 2013 (Az. 140 C 206/12) mitteilte, gilt das Verhalten der Eltern nicht als grob fahrlässig.

Zum Hintergrund: Im Vertrag einer Kfz-Haftpflichtversicherung sind sogenannte Obliegenheiten geregelt, die der Versicherungsnehmer beachten muss. Missachtet er diese Pflichten, kann seine Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein.

Der Fall: Ein noch minderjähriger Junge hatte festgestellt, dass seine Eltern den Autoschlüssel offen auf der Flurkommode hatten liegen lassen. Er nahm den Schlüssel und unternahm eine Spritztour im elterlichen Wagen, wobei er einen Freund fahren ließ. Auch dieser hatte keine Fahrerlaubnis.

Bei einem Spurwechsel kollidierte der Pkw mit einem Mercedes. Zunächst bezahlte die Kfz-Haftpflichtversicherung des »ausgeliehenen« Pkw den Schaden. Diese verlangte jedoch das Geld vom Unfallfahrer selbst zurück. Zwar waren auch fremde Fahrer des betreffenden Fahrzeugs versichert - aber nur, wenn sie eine Fahrerlaubnis besaßen.

Der Unfallfahrer weigerte sich, für den Schaden einzustehen: Der Vater seines Freundes müsse den Schaden tragen, da er den Schlüssel auf der Kommode habe liegen lassen. Er habe für den minderjährigen Sohn einen Anreiz geschaffen, mit dem Auto auf Tour zu gehen. Dies sei grob fahrlässig und eine Obliegenheitsverletzung gegenüber seiner Versicherung.

Das Urteil: Das Amtsgericht lehnte diese Argumentation ab. Ohne besondere Anhaltspunkte dürfen die Eltern jugendlicher Kinder demnach davon ausgehen, dass diese nicht ohne Erlaubnis ihr Auto benutzen - speziell dann, wenn die Kinder keinen Führerschein haben. Es sei nicht fahrlässig gewesen, den Schlüssel auf die Kommode zu legen.

Überholer von Kolonnen können für einen Unfall mitverantwortlich sein

Verkehrsteilnehmer sollten beim Überholen von stehenden Fahrzeugkolonnen auf der Hut sein. Sie können für einen Unfall mitverantwortlich sein, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 21. Oktober 2013 (Az. 9 U 12/13).

Die Richter bescheinigten einem Motorradfahrer ein Mitverschulden am Unfall. Er war an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorgefahren und dabei mit einem durch eine Kolonnenlücke nach links abbiegenden Auto zusammenstoßen.

Dem Urteil zufolge werden dem Motorradfahrer nur zwei Drittel seines Schadens ersetzt, weil er das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt hatte. Wer an einer stehenden Kolonne vorbeifahre, müsse bei Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise anpassen, und zwar dergestalt, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne.

Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer im Querverkehr so weit aus der freigehaltenen Lücke herausfahren können, bis sie freie Sicht hätten.

Abonniere das »nd«
Linkssein ist kompliziert.
Wir behalten den Überblick!

Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal