nd-aktuell.de / 27.11.2013 / Ratgeber / Seite 23

Weihnachtsgeld - eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers

Ein Streitfall Jahr für Jahr

Neben dem Urlaubsgeld stellt das Weihnachtsgeld - auch als 13. Monatsgehalt bezeichnet - die populärste Form der finanziellen Sonderleistungen dar. Diese Sonderzahlung gibt es dort, wo das in Tarifverträgen festgelegt ist. Denn das Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld mit dem Gehalt im November ausgezahlt.

Das Weihnachtsgeld erfüllt oftmals die Funktion einer zusätzlichen Motivation oder einer Zusatzbelohnung der erbrachten Arbeitsleistung. Aber auch die Treue zum Betrieb kann damit besonders berücksichtigt werden.

Arbeitgeber verweisen oft darauf, dass sie das Weihnachtsgeld nur unter Vorbehalt oder mit der Widerrufsmöglichkeit zahlen, womit sie sich eine eine Hintertür offen halten, um jedes Jahr neu überlegen zu können, ob sich ein Beschäftigter eine Extrazahlung verdient hat, so Tjark Menssen, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH.

Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Auch wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld freiwillig zahlt, brauchen sich Beschäftigte diese Gutsherrenart nicht gefallen zu lassen. Denn das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeiten von Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt begrenzt.

So muss eine einzelvertragliche Regelung ganz deutlich und unmissverständlich erkennen lassen, wenn das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung sein soll.

Zu pauschal und damit unwirksam ist ein allgemeiner Hinweis, dass sämtliche zukünftige Leistungen freiwillig sein sollen.

Die »betriebliche Übung« zählt zu den Gewohnheitsrechten und gilt, wenn ein Arbeitgeber drei Jahre in Folge seinen Angestellten Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne die Freiwilligkeit der Leistung ausdrücklich, schriftlich und eindeutig zu äußern.

Die Zahlung des Weihnachtsgeldes kann allerdings zurückgenommen werden, indem der Arbeitgeber die Änderung über drei Jahre hinweg schriftlich zusammen mit der Zahlung ankündigt. Allerdings nur, wenn die Mitarbeiter dem nicht widersprechen.

Ebenso können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit individuelle Vereinbarungen über die Zahlung oder Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes getroffen werden.

Wichtig ist: Ein Widerruf von Weihnachtsgeld ist nur in engen Grenzen möglich. Ein solcher Widerruf muss nämlich im Arbeitsvertrag ebenso klar beschrieben sein wie auch der Grund hierfür. Egal ob erwartete Umsatz- oder Gewinnmargen nicht erreicht werden konnten - die Voraussetzungen für den Widerruf müssen klar und verständlich formuliert und für den Beschäftigten nachvollziehbar und überprüfbar sein.

Der Widerruf muss vor der Fälligkeit der Weihnachtsgeldzahlung erklärt werden und wirkt immer nur in die Zukunft.

Ist die Höhe des Weihnachtsgeldes begrenzt?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Angestellten in seinem Unternehmen bei der Zahlung von Weihnachtsgeld in gleichem Maße zu berücksichtigen. Allerdings können bestimmte Arbeitnehmer einen abweichenden Betrag erhalten, wenn sachgemäße Gründe vorliegen, zum Beispiel Dauer der Betriebszugehörigkeit, Kinder, aber auch Fehlzeiten oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres.

Ein gänzlicher Ausschluss von bestimmten Gruppen ist auch möglich, beispielsweise Mitarbeiter im Erziehungsurlaub. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, der Art des Beschäftigungsverhältnisses oder Willkür ist hingegen nicht erlaubt, da dies eine Diskriminierung darstellen würde.

Ist eine Rückzahlung von Weihnachtsgeld statthaft?

Der Arbeitgeber kann eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes in folgenden Fällen fordern: Wenn eine Stichtagsklausel oder eine Rückzahlungsklausel besteht. Die Stichtagsklausel besagt, dass ein Anspruch auf Sonderleistungen nur besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht und ungekündigt ist, zum Beispiel bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres. Dies gilt dann auch bei betriebsbedingter Kündigung. Allerdings kann eine Stichtagsklausel auch unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Ist eine sogenannte Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes fordern. Allerdings muss diese Klausel im Vertrag eindeutig, ausdrücklich und überschaubar formuliert sein. Bei einem Weihnachtsgeld von unter 100 Euro ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam. Bei bis zu einem Monatsgehalt ist eine betriebliche Bindung bis zum 31. März und bei einer Zahlung von bis zu zwei Monatsgehältern sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.

Nach metallzeitung 11/2013 und ABSOLVENTA