nd-aktuell.de / 04.12.2013 / Ratgeber / Seite 27

SEPA: Identifikationen und Mandate

Ab 1. Februar 2014: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (Teil 2)

SEPA steht für Single Euro Payments Area, deutsch: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Ihm gehören die 28 EU-Staaten, die EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie Schweiz und Monaco an. Hier werden europaweit standardisierte Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr angeboten - Fragen und Antworten.

Ab wann unterstützen Banken kürzere Vorlagefristen?
Das Regelwerk für die SEPA-Basis-Lastschrift bot schon ab November 2012 die Option, im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren die Vorlagefrist von Lastschrifteinzügen bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) auf einen Geschäftstag zu verkürzen. Die Kreditwirtschaft hat die Voraussetzungen geschaffen, dass diese Option als zusätzliches Produktangebot auf der Inkassoseite (für Zahlungsempfänger) ab 4. November 2013 flächendeckend in Deutschland angeboten werden kann.

Was versteht man unter »Vorabinformation«?
Als Vorabinformation (»Pre-Notification«) ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) des Lastschrifteinreichers an den Zahler geeignet, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Die Vorabinformation muss das Fälligkeitsdatum und den genauen Betrag enthalten und kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Sie muss dem Zahler rechtzeitig (mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, sofern mit dem Zahler keine andere Frist vereinbart wurde) vor Fälligkeit zugesandt worden sein, damit er sich auf die Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung sorgen kann. In welcher Art und Weise die Vorabinformation erfolgen kann, ergibt sich entweder aus den Regelungen der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister oder ist bei letzterem zu erfragen.

Was ist die Gläubiger-Identifikationsnummer?
Um als Zahlungsempfänger Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Hierbei handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Die Gläubiger-ID für Deutschland ist 18 Stellen lang. Sie enthält einen zweistelligen ISO-Ländercode (DE für Deutschland), sowie eine genauso lange Prüfziffer. Die darauffolgende dreistellige Geschäftsbereichskennung, standardmäßig mit »ZZZ« belegt, ist vom Inhaber der Gläubiger-ID beliebig gestaltbar.

Die Geschäftsbereichskennung ist kein Kriterium zur Prüfung einer Gläubiger-ID, fließt also nicht in die Berechnung der Prüfziffer ein. Die übrigen Stellen 8-18 enthalten das nationale Identifikationsmerkmal für den Lastschriftgläubiger in aufsteigender Nummerierung. In Deutschland ist die Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Bundesbank über das Internet zu beantragen. Infos zu Antragstellung und das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der Bundesbank: www.glaeubiger-id.bundesbank.de[1]

Was ist die Mandatsreferenz?
Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats. Die Mandatsreferenz darf bis zu 35 alphanumerische Stellen lang sein und dient in Kombination mit der Gläubiger-ID (ohne die in dieser Nummer enthaltene Geschäftsbereichskennung) der eindeutigen Identifizierung des dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Mandats.

Eine Mandatsreferenznummer sollte immer nur einmal vergeben werden, da die Geschäftsbereichskennung der Gläubiger-Identifikationsnummer nicht als Unterscheidungsmerkmal herangezogen werden kann.

Für wen ist die Gläubiger-ID zu beantragen?
Die Gläubiger-Identifikationsnummer kennzeichnet grundsätzlich den formell Einziehenden, jedoch nicht zwingend den materiell Berechtigten. Im Mandat ist die Gläubiger-ID des Unternehmens bzw. der Person anzugeben:

1. zu dessen/deren Gunsten das Mandat ausgestellt wird und

2. das/die im Datensatz als Lastschriftgläubiger erscheint und

3. auf dessen/deren Namen das Konto lautet, über das der Lastschrifteinzug abgewickelt wird.

Gibt es Übergangsregeln für Lastschriften in Deutschland bis Februar 2016?

Die SEPA-Verordnung sieht als Endtermine für Altverfahren in den Euroländern verpflichtend den 1. Februar 2014 vor. Eine Übergangsoption der SEPA-Verordnung hinsichtlich einer Fristverlängerung bis 1. Februar 2016 wird in Deutschland für das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) genutzt.

Nach Informationen der Deutschen Bundesbank

Teil 1 im nd-ratgeber Nr. 1128; im Teil 3 am nächsten Mittwoch: Lastschriftmandate und Einzugsermächtigungen.

Links:

  1. http://www.glaeubiger-id.bundesbank.de