Kein Sozialplan für befristet Beschäftigte
Arbeitsgerichtsurteil
Geklagt hatte ein Mann, der in einem Unternehmen mit Druckerei bis Ende Mai 2013 befristet eingestellt war. Als die Firma den Druckbetrieb zum 30. April einstellte, wurde ein Sozialplan vereinbart. Befristet Beschäftigte blieben darin unberücksichtigt.
Der Mann forderte eine Abfindungszahlung, was das Arbeitsgericht abwies. Die Ungleichbehandlung bei befristet Beschäftigten sei sachlich begründet. Eine Sozialplanabfindung diene dazu, »die Zeit zwischen dem Auslaufen eines Beschäftigungsverhältnisses infolge einer betriebsbedingten Kündigung und dem Antritt einer neuen Beschäftigung zu überbrücken«. Die Arbeitsverhältnisse von befristet Beschäftigten würden ohnehin auslaufen. Entscheidend sei, dass der befristet Beschäftigte seinen Arbeitsplatz nicht wegen der geplanten Betriebsänderung verliere, sondern wegen des Befristungsablaufs.
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