nd-aktuell.de / 11.12.2013 / Ratgeber / Seite 26

Das Kind im Mutterschutz

Zahlung von Kindergeld an Opa rechtens

Für Kinder, die während der Suche nach einem Ausbildungsplatz schwanger werden, können die Eltern während der Mutterschutzzeit Kindergeld beanspruchen. Entscheidet sich das Kind aber anschließend für eine Elternzeit, fällt der Kindergeldanspruch weg. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil vom 13. Juni 2013 (Az. III R 58/12) und widersprach damit der Familienkasse.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich ein Vater gegen die Rückzahlung von Kindergeld gewandt. Seine 20-jährige Tochter war bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) als ausbildungsplatzsuchend registriert. Als die junge Frau ein Kind bekam, wurde sie mit Beginn der Mutterschutzfrist von der BA nicht mehr als arbeitsuchend aufgeführt.

Nach der Geburt ihres Kindes ging sie in Elternzeit. Die Familienkasse forderte das in der Mutterschutz- und Elternzeit an den Vater der Tochter und frisch gebackenen Großvater ausgezahlte Kindergeld zurück.

Der BFH urteilte, dass das in der Mutterschutzzeit ausgezahlte Kindergeld nicht zurückgezahlt werden muss. Denn während des Mutterschutzes sei die Ausbildungsplatzsuche unzumutbar.

Allerdings: Unterbricht ein volljähriges Kind seine Ausbildungsplatzsuche wegen einer Elternzeit, gehe der Kindergeldanspruch aber verloren. Denn die Elternzeit sei aufgrund eines eigenen Entschlusses gewählt worden.