Ein Vorkaufsrecht des Mieters besteht nach der BGH-Entscheidung nur, wenn der Verkäufer selbst das Haus aufteilt oder sich gegenüber den Käufern dazu verpflichtet. In dem entschiedenen Fall hatten hingegen drei Erwerber ein Mehrfamilienhaus gemeinsam gekauft und erst anschließend aufgeteilt. »Der Gesetzgeber wollte Mieter soweit es geht vor Verdrängung infolge von spekulativem Erwerb und der Aufteilung in Wohneigentum schützen«, sagte die Richterin Christina Stresemann. Im konkreten Fall greife dieser Schutz jedoch nicht. Ein Vorkaufsrecht bestehe in derlei Fällen nur bei festgestelltem Rechtsmissbrauch.
Die Entscheidung war nach geltender Gesetzeslage zu erwarten, so der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten. Es würden Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung umgangen. Deshalb sei jetzt der Gesetzgeber gefragt.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/917649.kein-vorkaufsrecht.html