nd-aktuell.de / 11.12.2013 / Ratgeber / Seite 22

Verfügungsverzicht kann Geld retten

Hartz-IV-Empfänger: Anspruch auf »Schonvermögen« für Altersvorsorge

Wer eine Renten- oder Kapitallebensversicherung besitzt und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen muss, sollte sich noch vor dem Gang zum Jobcenter bei seinem Versicherer melden.

Denn Hartz IV gibt es grundsätzlich erst, wenn alle Vermögenswerte aufgebraucht sind. Ausgenommen ist lediglich ein Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, der auf maximal 9750 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 19 500 Euro für Ehepaare begrenzt ist.

Sollten die Antragsteller jedoch Rücklagen für die Alterssicherung gebildet haben, steht ihnen ein »Schonvermögen« von 750 Euro pro Lebensjahr zu. Dabei dürfen rund 50 000 Euro nicht überschritten werden.

Voraussetzung dafür ist: Der Antragsteller muss nachweisen können, dass z. B. seine private Rentenversicherung ausschließlich der Altersvorsorge dient.

»Normal gestrickte« Versicherungsverträge geben das nicht her - man kann sie jederzeit gegen den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert auflösen. Deshalb sollte mit der Versicherungsgesellschaft ein sogenannter Verfügungsverzicht vereinbart werden. Damit verpflichtet sich der Arbeitslose, dass er das Geld aus der Versicherung mindestens bis zum 60. Lebensjahr unangetastet lassen wird. Eine Beleihung oder eine Abtretung des Vertrages wird gleichfalls ausgeschlossen.

Was aber passiert, wenn der Rückkaufswert den individuellen Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr übersteigt? Dann müsste diese Versicherung eigentlich aufgelöst werden. Die Kündigung darf jedoch nur erfolgen, wenn sie »wirtschaftlich zumutbar« ist.

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ist das genau definiert: Ist der Rückkaufswert um mehr als zehn Prozent geringer als die bis dahin insgesamt eingezahlten Beiträge, braucht der Vertrag nicht gekündigt zu werden. Die Berechnungen zum Verwertungsausschluss sollte man rechtzeitig anstellen, denn bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld II muss man den Verfügungsverzicht bereits vorweisen. Nach der Vermögensprüfung ist es zu spät!

Von dieser Prüfung unberührt bleiben Riester- und Basis-Renten sowie alle Verträge der betrieblichen Altersversorgung, weil sie ausschließlich der Alterssicherung dienen und staatlich gefördert werden.

Andreas Brate