nd-aktuell.de / 08.01.2014 / Ratgeber / Seite 26

Weniger Erbschaftsteuer fällig

Bei unentgeltlicher Pflegetätigkeit

Mit der unentgeltlichen Pflege eines hilfebedürftigen Menschen lassen sich Steuern sparen. Hinterlässt der Pflegebedürftige nach seinem Tod eine Erbschaft, ist eine Minderung der Erbschaftssteuer möglich, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 20. November 2013 (Az. II R 37/12). Voraussetzung ist allerdings, dass Art und Zeit der Pflege genau dokumentiert sind.

Nach dem Erbschaftsteuergesetz haben Ehepartner einen Freibetrag in Höhe von 500 000 Euro, Enkelkinder von 200 000 Euro und andere Personen 20 000 Euro. Personen, die den verstorbenen Erblasser vor seinem Tod regelmäßig unentgeltlich oder gegen ein symbolisches Entgelt gepflegt haben, können zusätzlich einen Pflegefreibetrag von bis zu 20 000 Euro geltend machen.

Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der Kläger eine 1920 geborene hilfebedürftige Frau unentgeltlich gepflegt und sich um ihren Haushalt gekümmert. Verwandt war er mit der alten Frau nicht. Als die Frau starb, vermachte sie ihrem Helfer zwei Eigentumswohnungen im Wert von über 103 000 Euro.

Das Finanzamt verlangte hierfür Erbschaftsteuer in Höhe von 21 270 Euro. Dabei berücksichtigte der Fiskus jedoch nur einen Pflegefreibetrag von 755 Euro. Begründung: Der Pflegefreibetrag könne nur bei Vorliegen einer Pflegestufe und nur bis zum Zeitpunkt einer vollstationären Pflege gewährt werden.

Der BFH folgte dem nicht. Der Kläger habe unentgeltliche Pflegeleistungen in Höhe von 4725 Euro erbracht, die als Pflegefreibetrag zu gewähren sind. Damit sinke die Erbschaftsteuer auf 20 070 Euro. Um den bis maximal 20 000 Euro hohen Freibetrag zu erhalten, sei keine Pflegestufe erforderlich. Es reiche eine Hilfebedürftigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder auch Alters aus. Bei Personen ab dem 80. Lebensjahr sei grundsätzlich von einer Hilfebedürftigkeit auszugehen.

Um den Freibetrag beanspruchen zu können, müssten die Pflegeleistungen über einen längeren Zeitraum erbracht worden sein. Die Pflegeperson müsse Art, Dauer, Umfang und Wert der Pflegeleistungen »schlüssig darlegen und glaubhaft machen«, entschied der BFH. epd/nd