Behinderungsgerechte Umbauten absetzbar

Steuerrechtliche Urteile des Bundesfinanzhofs

  • Lesedauer: 2 Min.
Umbauten an einer Immobilie können häufig dafür sorgen, dass behinderte Menschen im Alltag besser zurechtkommen. In diesem Falle erkennt der Fiskus die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung steuermindernd an. Das bestätigte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Bundesfinanzhof (BFH) in München (Az. VI R 16/10).

In einem von ihm erworbenen Haus ließ ein Steuerzahler mehrere Räume für seine von Geburt an schwerstbehinderte Tochter umbauen. Unter anderem wurde die Dusche bodengleich neu installiert, und auch einige andere Barrieren fielen weg. Für diesen 79 Quadratmeter großen Trakt machte der Vater knapp 30 000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend.

Das zuständige Finanzamt weigerte sich, die Kosten anzuerkennen, denn es sei durch die Arbeiten schließlich auch ein bleibender Gegenwert entstanden.

Mit dieser Argumentation gab sich der BFH nicht zufrieden. Es möge durchaus sein, dass hier ein gewisser Gegenwert entstanden sei, den der Steuerzahler durch die Umbauten erhalten habe. Doch müsse dieser Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund treten. Ausschlaggebend sei der Charakter einer außergewöhnlichen Belastung, welche die meisten anderen Bürger nicht treffe. Daher müssen die durch die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des Wohnraums entstandenen Mehrkosten anerkannt werden.

Umsatzsteuerbefreiung für Notfalldienst

Wohlfahrtsverbände müssen für die Leistungen ihres ärztlichen Notfalldienstes keine Umsatzsteuer zahlen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Dienst den Betrieb einer Leitstelle und die Bereithaltung von Notarztwagen samt Rettungssanitätern umfasst, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München am 20. November 2013 (Az. V R 13/12).

Ein Verein der freien Wohlfahrtspflege hatte im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einen ärztlichen Notfalldienst angeboten. Der Notfalldienst umfasste den Betrieb einer Leitzentrale, bei dem die Patienten in Notfällen anrufen konnten, sowie zwei Fahrzeuge mit Rettungssanitätern.

Das zuständige Finanzamt verlangte für den Betrieb des Notfalldienstes den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Der eingetragene Verein meinte hingegen, dass seine Leistungen umsatzsteuerfrei seien.

Der BFH gab dem Verein Recht. Nach dem Umsatzsteuergesetz seien Leistungen von Mitgliedern amtlich anerkannter Verbände der freien Wohlfahrtspflege von der Umsatzsteuer befreit. Dazu müssen »personenbezogene Leistungen« erbracht werden, die den Menschen »unmittelbar« zugutekommen, was hier der Fall sei.

Agenturen/nd

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