Damit der Betriebsfrieden gewahrt wird und auch arbeitsrechtlich alles korrekt abläuft, lohnt sich ein Blick auf die nachfolgende Übersicht der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Urlaub nehmen wann und wie man will? Das ist nur zum Teil realistisch. Zwar ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgeschrieben. Grundsätzlich sind bei der Urlaubsplanung auch die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
»Dennoch hat der Chef das letzte Wort, wenn es um die konkreten Urlaubstermine geht«, betont Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Schließlich können nicht alle Mitarbeiter gleichzeitig zu beliebten Ferienzeiten oder an Brückentagen frei nehmen.
Bei der Entscheidung des Vorgesetzten spielen soziale Aspekte (§ 7 BUrlG), aber auch betriebliche Belange eine wichtige Rolle: So haben Urlaubsanträge von Eltern schulpflichtiger Kinder zu Ferienzeiten Vorrang vor den Wünschen kinderloser Kollegen. »Das darf aber natürlich nicht bedeuten, dass Angestellte ohne Nachwuchs niemals zu Ferienzeiten Urlaub nehmen können«, so die Juristin.
Auch unternehmerische Gründe wie krankheitsbedingte personelle Engpässe oder wichtige anstehende Arbeiten können zur Ablehnung eines Urlaubsantrages führen. Daher ist eine frühzeitige Planung wichtig für alle Beteiligten!
Hat der Arbeitnehmer die Bestätigung seines Vorgesetzten für den eingereichten Urlaub erhalten, ist ein Widerruf seitens des Unternehmens schwierig. »Es muss schon der Fortbestand des Unternehmens betroffen sein, damit ein bereits bewilligter Urlaub gestrichen wird«, erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. Und wenn, dann hat der Betroffene Anspruch auf die Übernahme von dadurch entstandenen Kosten wie Stornogebühren, Hotel- und Reisekosten. Dies gilt auch, wenn der Angestellte den zugesagten Urlaub auf Bitten seines Chefs verschiebt.
Der Jahresurlaub bezieht sich nach dem Gesetz immer auf das Kalenderjahr und verfällt somit prinzipiell mit dem 31. Dezember. Ausnahmen bestehen, wenn in einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung die Übertragung des Urlaubsanspruches ausdrücklich erlaubt wird (siehe auch nd-ratgeber vom 8. Januar 2014).
»Dennoch muss kein Arbeitnehmer den Verlust der ihm zustehenden Urlaubstage befürchten, wenn er sie aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen kann«, ergänzt die Juristin Anne Kronzucker.
Lassen etwa Krankheit, ein Übermaß an Arbeit, Personalengpässe oder Urlaubssperre keine andere Wahl, so kann der Resturlaub auf die ersten drei Kalendermonate des Folgejahres übertragen werden. Der Stichtag für den verspäteten Urlaub ist dann der 31. März des Folgejahres.
Wird auch in den ersten drei Monaten des neuen Jahres kein Urlaub gewährt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz in Form von Ersatzurlaub (Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az. 9 AZR 760/11). Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat den Urlaub rechtzeitig eingereicht und eine Gewährung wäre möglich gewesen. D.A.S./nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/921519.die-tuecken-der-urlaubsplanung-fuer-das-neue-jahr.html