nd-aktuell.de / 29.01.2014 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 16

Transparenz bleibt lückenhaft

BGH stärkt Geschäftsgeheimnis der Schufa

Haidy Damm
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag eine Klage gegen die Schufa abgewiesen. Damit muss die Wirtschaftsauskunftsdatei nicht umfassend offenlegen, wie sie zu ihren Bewertungen kommt.

Die Schufa muss Verbrauchern nach einem BGH-Urteil keine umfassende Auskunft zur Berechnung ihrer Kreditwürdigkeit geben. Das Gericht teilte am Dienstag in Karlsruhe mit, dass die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen sei. Verbraucher könnten lediglich erfahren, was über sie gespeichert ist, nicht aber, wie ihre Kreditwürdigkeit berechnet worden ist. Dies sei Geschäftsgeheimnis, so der BGH.

Geklagt hatte eine Angestellte aus Hessen. Die 54-Jährige wollte erfahren, wie die Bewertung ihrer Kreditwürdigkeit zustande gekommen war. Die Wirtschaftsauskunftei in Wiesbaden habe nur eine allgemeine Auskunft zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit seiner Mandantin gegeben, kritisierte Anwalt Wendt Nassall während der Verhandlung. Die Schufa müsse auch erklären, wie die als Scoring bezeichnete Bonitätsbewertung zustande gekommen sei, verlangte der Anwalt und verwies auf den 2010 eingeführten Paragrafen 34 im Bundesdatenschutzgesetz. Demnach müssen Scoringstellen wie die Schufa »in allgemein verständlicher Form« darlegen, wie die Wahrscheinlichkeitswerte zur Kreditwürdigkeit zustande gekommen sind.

Als Vertreter der Schufa erklärte Anwalt Matthias Siegmann, die Formel für das Scoring sei das Geschäftsgeheimnis des Unternehmens. Die vom Gesetz geforderte Auskunft sei der Klägerin gegeben worden. »Mehr ist nicht«, sagte Siegmann. Da die Schufa zu der Klägerin zunächst keine Daten gehabt habe, sei ihre Kreditwürdigkeit anhand der Erfahrungen einer Vergleichsgruppe ermittelt worden.

Ins Rollen war die Geschichte geraten, als die Klägerin aufgrund einer Verwechslung keine Finanzierung für einen geplanten Autokauf bekommen hatte. Sie wollte die Sache nach der Richtigstellung nicht auf sich beruhen lassen, sondern von der Schufa wissen, wie ihre Kreditwürdigkeit genau ermittelt wurde. Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Gießen war sie mit diesem Anliegen erfolglos. Das Landgericht Gießen hatte im März 2013 entschieden, dass die bisherige Auskunftspraxis der Schufa den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügt.

Daten- und Verbraucherschützer hatten gehofft, dass der Bundesgerichtshof den Grundsatz der Transparenz stärker berücksichtigen würde, der in den vergangenen Jahren in der rechtlichen Bewertung gewonnen habe. Die Verbraucher hätten Anspruch auf umfassende Informationen, sagte Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. »Nur so können sie erfahren, wie sie eine schlechte Bewertung korrigieren und wie sie ihren Bonitätswert in Zukunft positiv beeinflussen können.« Mit Agenturen