Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich geförderten Angebot betreuen lassen wollen.
Im verhandelten Fall klagte der Vater eines vor dem Stichtag 1. August 2012 geborenen Kindes, der sein Kind erzieht und das neue Betreuungsgeld beantragt hatte. Nach seiner Auffassung verstößt die Stichtagsregelung gegen den Gleichheitsgrundsatz und verletzt das Grundrecht auf Familie. Die beklagte Städteregion Aachen hatte den Antrag unter Hinweis auf die Stichtagsregelung abgelehnt.
Das Sozialgericht urteilte: Bei der Stichtagsregelung handele es sich um eine sozial- und fiskalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, die sich innerhalb des verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum bewege. Die Regelung verhindere eine Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/922975.stichtag-rechtens.html