Teutsches Pier aus Gotteshand

»Hopin, malcz und wasser« - wer kreierte das Reinheitsgebot?

  • Rainer Funke
  • Lesedauer: 4 Min.
Seit anderthalb Jahrzehnten schwelt der Streit Bayern-Thüringen, wer das Reinheitsgebot für das Bier erfunden hat. Beiderseits verweist man auf urkundliche Belege, die bis weit ins Mittelalter zurückreichen.

Über das Teutsche Pier, das in manchen Regionen zur Volksnahrung zählt, wird seit Urzeiten gar deftig geblödelt und gewitzelt. So meint man in der satirischen Enzyklopädie Stupidedia, die sich selbst als »sinnfrei« bezeichnet, dass einst in der Stadt derjenige, der das meiste Bier trinkt, »der Biergermeister« genannt wurde und zudem befugt war bekanntzugeben, dass »ab Mittwoch Bier gebraut wird und deshalb ab Sonntag nicht mehr in den Bach geschissen« werden darf.

In diesem Sinne werden in der Fan-und Brauer-Mythologie Sprüche wie »Am achten Tag schuf Gott das Bier, seit dem hörte man nichts mehr von ihm« überaus gehegt und gepflegt. Und auch historische Persönlichkeiten machten sich für das Getränk stark. Bei Benjamin Franklin (1706 - 1790) etwa hieß es: »Bier ist der Beweis, dass Gott uns liebt und will, dass wir glücklich sind«.

Gott liebt vor allem die Bayern. Glauben sie zumindest. Immerhin befindet sich im Freistaat die reichliche Hälfte der 1300 deutschen Brauereien. Und die meisten Stammtische sowieso. Der Bierbauch gilt dort als untrügliches Zeichen der Männlichkeit und Manneskraft. Da wundert es nicht, dass man im Alpen-Freistaat bis in unsere Tage unverdrossen beschwört, das Reinheitsgebot fürs Bier erfunden, besiegelt und immer wieder verteidigt zu haben. Das anno 1516 in einer Landesordnung zu München festgehaltene Regularium legte fest, »zu kainem pier merer stückh dan alain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn«.

Alles wäre gut und ginge frei nach dem Motto »Mir san mir, auch beim Bier« seinen gewohnten Gang, wenn nicht eines Tages die launige Kunde einer befremdlichen Entdeckung das so urige bayerische Gemüt arg verletzt hätte - die »Statuta thaberna« aus dem thüringischen Weißensee. Das kleine Städtchen wurde 1174 als »Wyssense« erstmals urkundlich erwähnt. Seit 1285 wird hier Bier gebraut.

Bei der Statuta handelte es sich um eine inzwischen vergilbte spätmittelalterliche Wirtshausordnung, anno 1434 inkraftgesetzt. Bei Forschungen in den Gemäuern der zum Ort gehörenden Runneburg - es stand die 825-Jahr-Feier Weißensees an - hatte der Historiker und Verleger Michael Kirchschlager das brisante Papier aufgefunden.

Es regelt in 30 Artikeln, wie sich Wirt und Gast inner- und außerhalb der Thaberna zu benehmen hatten. Und der Paragraf 12 hält fest, was fürs Bier galt: »Ayn sal auch nicht in die bier weder harcz noch keynerleie andere ungefercke dar zcu nicht thun danne holpin, malcz und wasser.« Zu gut Neudeutsch: Es sollten nicht Harz oder andere ungesunde Stoffe hinein gegeben werden, weder zur Verbesserung des Geschmackes noch um das Gebräu zu strecken usw. Lediglich Hopfen, Malz und Wasser durften benutzt werden. »Offenbar reagierte die Obrigkeit damit auf die oftmals ruppigen Zustände in den Wirtshäusern, deren Ursachen sie wohl in allerlei unverträglichen Mischungen von Bestandteilen des Bieres sahen,« sagt Kirchschlager dem »nd«.

Zusammengefasst ordnete der Kodex unter anderem an: Kein Gebräu darf mit einem anderen vermischt, ortsfremdes Bier weder ausgeschenkt, gelagert noch eingeführt werden. Niemandem war gestattet, Barten (Äxten), Langmesser und/oder andere »Mordwehre« zu tragen, nicht auf Straßen noch in Wirtshäusern. Asche, Mist oder anderen Unflat durfte man keineswegs vor sein Tor schütten oder tragen. Man möge es von Stund an wegfahren oder wegfahren lassen. Zahle ein Gast nicht gütlich, ergehe er sich in bösen Worten und schlage der Wirt ihm deswegen mit einem Gefäß auf den Kopf oder in die Zähne oder raufet ihn, solle dennoch der Gast dem Wirte das miese Verhalten büßen, das er in seinem Hause begangen habe. Sämtliche Missetaten wurden streng bestraft, unter anderem mit hohen Geldbußen. Zudem konnten Sünder für viele Wochen aus der Stadt verbannt werden.

Auch wenn das Reinheitsgebot nicht als solches in der Statuta festgehalten ward, so hat es Michael Kirchschlager dennoch ein solches genannt, »weil es den frühen bayerischen Reinheitsgeboten in der Formulierung gleicht«. Auch ein ähnliches Dokument, dass derweil in Weimarer Archiven gefunden wurde und bereits 1348 festschrieb, dass kein Brauer »etwas anderes als Malz und Hopfen zu seinem Bier tun« möge, löste Unwillen in Bayern aus und wurde abgelehnt, weil das nötige Wasser nicht erwähnt wurde.

»Aber mal ehrlich, welcher Bierbrauer braut mit Kuhpisse?«, meint der Historiker. Wenngleich der Alpen-Freistaat Gegen-Gutachter bemühte, die Weißenseer und Weimarer Regeln als regional abtaten - der Streit um den tatsächlichen Erfinder hält an und dürfte spätestens wieder richtig aufflammen, wenn Ende April zum 20. Male der Tag des deutschen Bieres begangen wird.

Selbst bayerische Prominenz konnte die Thüringer kaum beeindrucken. Etwa, wenn Rennschlitten-Olympiasieger Hackl Schorsch laut »Spiegel« einstmals zürnte: »Pfuscht uns net ins Bier nei, wir sagen a nix über euere Röstwürschtl«. Er hätte allerdings auch ganz schlechte Karten. Denn das Reinheitsgebot für die Bratwurst stammt aus dem Jahre 1432 und ebenfalls aus Weißensee und Weimar…

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