nd-aktuell.de / 05.02.2014 / Ratgeber / Seite 25

Keine Haftung

BGH-Urteil

Erwerber einer Eigentumswohnung haften nicht für offene Hausgeldzahlungen des Voreigentümers. Dies gilt auch bei einer Zwangsvollstreckung. Auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 209/12) verweist der Eigentümerverband Haus & Grund.

Der Fall: Ein Wohnungseigentümer meldete Insolvenz an. Es bestanden Hausgeldrückstände. Im Insolvenzverfahren erwarb der Vater des insolventen Eigentümers die Wohnung. Die Eigentümergemeinschaft forderte nunmehr die Rückstände vom Neueigentümer. Dieser verweigerte die Zahlung zu Recht, wie der BGH entschied.