nd-aktuell.de / 12.02.2014 / Ratgeber / Seite 24

Schlüssiges Verhalten

Mietaufhebungsvertrag

Auch durch schlüssiges Verhalten kann ein Mietaufhebungsvertrag abgeschlossen werden (Landgericht Berlin am 27. Juni 2013, Az. 67 S 600/12).

Die Vermieterin verlangte Miete für den Monat März 2012. Das Landgericht gab dem nicht statt, denn das Mietverhältnis sei beendet. Die Parteien hätten hier eine Mietaufhebungsvereinbarung geschlossen, die - wie jeder Vertrag - nicht der Abgabe ausdrücklicher Willenserklärungen bedürfe, sondern auch konkludent geschlossen werden könne.

Vorliegend hatte sich die Vermieterin nicht auf eine Entgegennahme der von der Mieterin übergebenen Wohnungsschlüssel beschränkt, sondern das Wohnungsschloss ausgewechselt und ohne Information oder gar Zustimmung der Mieterin über Wochen umfangreiche Instandsetzungsarbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung ausgeführt. Aus der Regelung des § 537 Abs. 1 BGB folge, dass der Mieter zur Nutzung der Wohnung nicht verpflichtet sei. Die Mieterin konnte und durfte das Verhalten der Vermieterin - insbesondere das unstreitige Auswechseln des Türschlosses - nach §§ 133, 157 BGB nur dahin verstehen, dass die Vermieterin ihr das Angebot unterbreite, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. So habe die Mieterin dieses Verhalten auch verstanden. Dieses Angebot nahm die Mieterin mit E-Mail vom 2. März 2012 an. Spätestens jetzt sei das Mietverhältnis danach beendet gewesen. Aus: MieterMagazin 11/13