Für Bereitschaftsdienst kein Extrageld für den Chefarzt
Landesarbeitsgericht urteilte
Sobald der Jahresverdienst über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (69 600 Euro) liegt, ist die Honorierung der Rufbereitschaften bereits abgegolten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem jetzt erst veröffentlichten Urteil vom 15. März 2013 (Az. 18 Sa 1802/12).
Damit kann der Leiter der Nephrologie eines katholischen Krankenhauses im Sauerland keinen Lohnaufschlag verlangen. Laut Dienstvertrag erhielt er eine Vergütung von über 100 000 Euro pro Jahr sowie weitere 20 000 Euro für private Chefarztleistungen und Gutachterhonorare. Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften seien mit der Vergütung abgegolten.
Der Chefarzt hielt die Klausel in seinem Arbeitsvertrag für unwirksam und klagte, weil ihm weitere knapp 25 000 Euro zustünden, wie er argumentierte.
Wird der Umfang der Rufbereitschaften nicht klar im Vertrag benannt, kann tatsächlich solch eine Vertragsklausel unwirksam sein, betonte das LAG. Wegen der »herausgehobenen Vergütung« des Chefarztes sei dies aber hier nicht entscheidend. Denn der Chefarzt sei mit einem leitenden Angestellten vergleichbar, bei dem Überstunden mit der Vergütung abgegolten sind. Der Mediziner liege über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Als »Besserverdiener« werde er nicht nach Arbeitszeit, sondern nach Aufgabenerfüllung bezahlt. epd/nd
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