Das entschied der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz am 17. Januar 2014. Voraussetzung sei aber, dass der Führhund deutliche Vorteile gegenüber dem Stock biete. Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Sozialgerichts in Koblenz. Geklagt hatte eine alleinstehende Frau, die durch eine Erkrankung erblindet ist. Die Kasse hatte ihr lediglich einen Stock und ein Lesegerät bezahlt. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/923730.blindenstock-und-hund-bezahlen.html