nd-aktuell.de / 12.02.2014 / Ratgeber / Seite 22

Pflegebedürftige bis 25 können geeignete Einrichtungen der Behindertenhilfe nutzen

Zu jung für eine Einrichtung der Altenpflege

Die 24-jährige Anja ist geistig und körperlich behindert. Sie erhält Pflegegeld in der Pflegestufe II und wird von ihrer alleinstehenden Mutter zu Hause betreut. Jetzt ist die Mutter mit ihren Kräften am Ende, und ihr Hausarzt rät dringend zu einer Vorsorgekur. Doch wer kümmert sich während ihrer Abwesenheit um Anja?

Eine Möglichkeit ist die stationäre Kurzzeitpflege. Anjas Mutter möchte aber nicht, dass ihre Tochter in einer Einrichtung der Altenpflege untergebracht wird. Dafür kann sie eine Ausnahmeregel nutzen: Laut Sozialgesetzbuch XI, Paragraf 42, Satz 3 besteht Anspruch auf die Kurzzeitpflege »bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen«.

Die Altersgrenze der anspruchsberechtigten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wurde mit der Pflegereform von 18 auf 25 Jahre angehoben.

Allerdings geht der Gesetzgeber von »begründeten Einzelfällen« aus. Um den Antrag überzeugend begründen zu können, sollte sich Anjas Mutter deshalb ausführlich beraten lassen, und zwar von der Pflegekasse ihrer Tochter oder von der Compass-Pflegeberatung, welche unter der kostenfreien bundesweiten Servicenummer 0800 101 88 00 zu erreichen ist.

Die neutralen Pflegeberater begleiten dann alle weiteren Schritte und helfen unter anderem, die geeignete Einrichtung zu finden. Pro Jahr stehen 1550 Euro für maximal 28 Tage Kurzzeitpflege zur Verfügung. Zudem wird für diese Zeit auch das halbe Pflegegeld weitergezahlt.

Doch was ist, wenn Anjas Mutter als Pflegeperson ausfällt, nachdem die Tochter das 25. Lebensjahr überschritten hat? In diesem Fall kann Anjas Mutter als Alternative die sogenannte Verhinderungspflege nutzen. Dabei zahlt die Pflegekasse ebenfalls bis zu 1550 Euro für bis zu 28 Tage pro Jahr.

Weil der Gesetzgeber nicht verlangt, dass die Verhinderungspflege zu Hause stattfinden muss, kann Anja in einer geeigneten Einrichtung betreut werden. Sie kann aber auch mit ihrer Mutter in einem spezialisierten Hotel Urlaub machen und dafür das Geld aus der Verhinderungspflege einsetzen.

Da das Prozedere der Beantragung sowie die Suche nach einer geeigneten Einrichtung nicht einfach sind, sollte man auf die Erfahrungen der Pflegeberater zurückgreifen. Diese Beratung ist immer kostenlos und anbieterneutral.
Christina Fischer