nd-aktuell.de / 19.03.2014 / Ratgeber / Seite 25

Bei Überspannungsschaden haftet Netzbetreiber

Produkthaftungsrecht

Auch Elektrizität ist ein Produkt. Kommt es »fehlerhaft« beim Kunden an und zerstört - infolge durch Leitungsschäden bedingte Überspannung - seine Elektrogeräte, haftet der Netzbetreiber.

Diese Haftung ist unabhängig vom Verschulden, entschied laut Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Februar 2014 (Az. VI ZR 144/13).

Hintergrundinformation

Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Hersteller laut § 1 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) auf Schadenersatz. Bei der Sachbeschädigung gilt der Ersatzanspruch aber nicht für das gekaufte Produkt selbst. Die beschädigte Sache muss zur privaten Nutzung bestimmt oder entsprechend genutzt worden sein. Probleme bereitet oft die Frage, was denn für »Produkte« gemeint sind. Hierzu § 2 des ProdHaftG: Produkte sind alle beweglichen Sachen, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bilden, so wie Elektrizität.

Der Fall

In einem Wohnhaus wurden durch eine Überspannung mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt. Ursache waren zwei defekte Erdungsleitungen nahe des Hauses. Der Hauseigentümer verklagte den kommunalen Stromnetzbetreiber auf Schadenersatz nach Produkthaftungsgesetz.

Das Urteil

Der BGH entschied zu Gunsten des Klägers. Die Richter nannten auch Elektrizität als ein Produkt im Sinne des Gesetzes. Der Netzbetreiber hatte die Aufgabe, die ihm gelieferte Elektrizität auf eine Spannung von 230 Volt zu transformieren. Er gelte somit als Hersteller des Produktes »Elektrizität«. Die Überspannung stelle einen Produktfehler dar. Dieser Fehler müsse schon beim »Inverkehrbringen« des Produktes vorhanden gewesen sein. Dies sei hier der Fall, da Strom erst mit seiner Ankunft am Netzanschluss des Kunden als abgeliefert gelte.

Der Schadenersatzanspruch war damit laut BGH berechtigt; der Hauseigentümer hatte lediglich eine Selbstbeteiligung von 500 Euro nach § 11 ProdHaftG zu tragen. D.A.S./nd